Mandant will Rechnung trotz VKH?

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DSA17
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#1

16.12.2014, 10:24

Hallo :wink1


Folgender Fall:

Unserer Mandantin wurde Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt. Jetzt ist das Verfahren erledigt bzw. beendet und sie möchte gerne eine Rechnung haben und das ganze nicht über die Verfahrenskostenhilfe laufen lassen. Auch auf Nachfrage bestätigt sie nochmals, dass sie die RA-Gebühren bezahlen und die bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht in Anspruch nehmen möchte.

Frage:

Kann ich das machen?

Es ist eine Familiensache, das ist jetzt die 8. Akte und es sind noch mehrere Verfahren anhängig. Wäre es da nicht unklug jetzt zu sagen "nöö PKH brauch unsere Mandantin nicht" falls dann doch PKH in einer anderen Sache benötigt wird?


LG & schonmal :thx für eure Hilfe =)
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Tine Dea
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#2

16.12.2014, 10:39

Seid ihr auch beigeordnet? Dann könnt ihr gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Gebühren nicht gegenüber der Mandantschaft abrechnen.
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#3

16.12.2014, 10:40

So wie ich das sehe, besteht aber kein Verbund, oder?

Das Verfahren, welches sie jetzt selbst bezahlen möchte, ist abgeschlossen? Habt Ihr schon VKH-Gebühren durch die Staatskasse erhalten?
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#4

16.12.2014, 10:57

Ja, wir wurden in dem Verfahren beigeordnet.


Nein, es handelt sich nicht um einen Verbund. Es geht in dem Verfahren lediglich um die Teilung des Hausrats der Parteien, es war ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Gegenseite hat die gewünschten Gegenstände allerdings kurz vorher herausgegeben, das Verfahren ist somit erledigt und der Termin wurde aufgehoben.

Wir haben noch keine Gebühren erhalten und auch noch keinen Antrag diesbezüglich gestellt, das wäre jetzt mein nächster Schritt gewesen
DSA17
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#5

16.12.2014, 11:00

Gilt § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO denn auch, wenn die Mandantin unbedingt möchte, dass sie selbst die Vergütung zahlt?
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#6

16.12.2014, 11:20

Ich meine, dass der § trotz allem gilt. PKH/VKH bekommen ja nur bedürftige Parteien. Ich stell mir gerade vor, was das Gericht bzw. die Staatskasse davon halten würde, wenn die spitz kriegten, dass die Mandantin VKH bewilligt bekommt, obwohl sie ja scheinbar in der Lage ist, selbst zu zahlen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine eidesstattliche Versicherung. Ich denke mir, dass da ganz schnell der Verdacht des Betruges und der Abgabe einer falschen e. V. in Betracht kommen könnte und dann hat Frau Mandantin strafrechtliche Ermittlungen am Hals. Ich glaub nicht, dass das in ihrem Sinne ist...
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#7

16.12.2014, 11:35

Um das Problem § 122 ZPO zu beleuchten: Wie hoch ist denn die Ratenzahlung, die die Mandantin zu leisten hat? Wären unter Berücksichtigung der Ratenzahlung für die Dauer von höchstens 4 Jahren sämtliche Kosten (einschließlich Gerichtskosten) ausgeglichen? Wenn nicht, dann greift der § 122 ZPO natürlich. Wenn die Mandantin durch die Raten aber eh die ganzen Kosten zahlt, fällt § 122 ZPO m.E. nicht unbedingt ins Gewicht. Es müsste halt Aufhebung der VKH beantragt werden.

Für die anderen Verfahren ist halt zu beachten, dass die Mandantin ja dem Gericht Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen hat. Fraglich ist doch, warum sie VKH in mehreren Verfahren erhält und dann jetzt in der Lage wäre, die gesamten Kosten eines Verfahrens in einem Betrag auszugleichen. Ihr müsstet, wenn sie jetzt selbst zahlt, für dieses Verfahren die Aufhebung der VKH beantragen und ggf. auch für die weiteren Verfahren Änderungen in den Vermögensverhältnissen mitteilen und das hat nicht nur auf laufende Verfahren Auswirkung, sondern kann sich auch auf bereits abgeschlossene Verfahren auswirken, wo Ihr schon VKH-Gebühren erhalten habt.
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#8

16.12.2014, 11:58

Anahid hat geschrieben:Um das Problem § 122 ZPO zu beleuchten: Wie hoch ist denn die Ratenzahlung, die die Mandantin zu leisten hat? Wären unter Berücksichtigung der Ratenzahlung für die Dauer von höchstens 4 Jahren sämtliche Kosten (einschließlich Gerichtskosten) ausgeglichen? Wenn nicht, dann greift der § 122 ZPO natürlich. Wenn die Mandantin durch die Raten aber eh die ganzen Kosten zahlt, fällt § 122 ZPO m.E. nicht unbedingt ins Gewicht. Es müsste halt Aufhebung der VKH beantragt werden.

Dann prüfe ich die Akte nochmal dahingehend, die Raten waren glaube ich relativ hoch.


Würde aber grundsätzlich auch dazu tendieren, dass die Mandantin sich hier "ins eigene Fleisch schneidet" wenn sie die bewilligte VKH nicht in Anspruch nimmt.


Vielen Dank für eure Hilfe! =)
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#9

18.12.2014, 22:43

Die Mandantin kann der Gerichtskasse eine Einmalzahlung anbieten.

Ihr solltet aber darauf achten, dass damit dann auch Eure gesamte Vergütung gedeckt ist.
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