PKH wurde dem Beklagten verweigert, was wird abgerechnet.

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bluesun
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#1

25.09.2014, 21:54

Ähm stehe etwas auf dem Schlauch und hoffe ihr könnt mir helfen!!! :oops: :oops: :oops:

Wir haben unseren Mandanten beraten und dafür Beratungshilfe bekommen.

Kurz danach erhielt er die Klage.
Wir haben dann für ihn die Klageerwiderung gefertigt und gleichzeitig für ihn Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung beantragt.
Diese wurde uns dann allerdings verweigert.
Darauf hin wollte sich der Mandant dann selbst vertreten.
Was rechne ich jetzt ihm gegenüber ab?

Danke schon mal im Voraus :-|
sansibar
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#2

26.09.2014, 07:50

Wenn es eine normale Klage war und nicht ein Entwurf im PKH-Prüfungsverfahren (weil der Kläger PKH-abhängig geklagt hat), könnt ihr meiner Meinung nach die volle Verfahrensgebühr 3100 abrechnen.
Grüße - sansibar
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Tigerle
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#3

26.09.2014, 07:51

Ganz normal die Verfahrensgebühr.

Die Gebühr für das PKH-Prüfverfahren kann nicht neben der Verfahrensgebühr berechnet werden.
bluesun
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#4

26.09.2014, 08:08

ok, mein chef ist nämlich der Meinung, dass wir im PKH-Prüfungsverfahren sind, weil wir für den Beklagten PKH beantragt haben.
bluesun
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#5

26.09.2014, 08:10

Muss ich denn die Beratungshilfe auf die 3100 VV anrechnen? Ja oder?
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#6

26.09.2014, 08:13

claro :wink:
Und PKH-Prüfungsverfahren ist nur dann, wenn der Kläger PKH-abhängig geklagt hat und über SEINE PKH noch nicht entschieden wurde.
Grüße - sansibar
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#7

28.09.2014, 21:05

Super. Danke Danke für die Hilfe. :thx :thx
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