In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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Sonnenblume25
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#1
06.08.2014, 09:09
Hallo, ich schon wieder.
Wir haben ein Verfahren, das wurde 2009 unterbrochen.
Habe gerade festgestellt, dass hier der PKH-Vergütungsfestsetzungsantrag noch nicht gestellt wurde. Ist das schon verjährt? Hab mal irgendwo gehört/gelesen, dass PKH nicht verjährt, finds aber nicht mehr...
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Anahid
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#2
06.08.2014, 09:26
Das PKH nicht verjährt, wäre mir neu. Die Gebühren unterliegen m.E. genauso der Verjährung wie auch Gebühren, die gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden. § 8 RVG ist hier einschlägig. Vom Zeitpunkt der Unterbrechung an gezählt wird 3 Monate später die Vergütung fällig. Weitere 3 Monate später endet die Hemmung der Verjährung. Von da an 3 Jahre gerechnet. Meiner Meinung nach wird hier ein findiger Bezirksrevisor die PKH-Abrechnung als verjährt ansehen, aber probieren würde ich es dennoch.
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Sonnenblume25
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#3
06.08.2014, 09:58
Oh ok danke!! Dann war ich fehlinformiert! Naja, versuchen werd ichs dennoch. Vielen Dank.
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#4
06.08.2014, 12:28
LS
1. Auch der Vergütungsanspruch des im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse unterliegt gemäß § 195 BGB der dreijährigen Verjährungsfrist [Rn. 6].
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.01.2008 – II-8 F 301/07
FamRZ 2008, 1008 = OLGR Düsseldorf 2008, 405 = MDR 2008, 947 = AGS 2008, 397 = JMBl NW 2008, 63 = juris (KORE 203732008)
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