PKH und Gerichtskostenausgleich

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lessica1991
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#1

16.07.2014, 13:51

HUHU,

ich denke die Frage kam schon 100 x...steh aber gerade aufn Schlauch ;(

Also unser Mandant ist Beklagter und hat ratenfreie PKH
Kläger hat keine PKH und zahlt GK-Vorschuss

Entscheidung im Verfahren: Vergleich mit Kostenaufhebung

Nun kommt Kostenfestsetzungsantrag mit Antrag auf hälftigen Ausgleich der Gerichtskosten.
Unsere Mandantin hat doch PKH...? Sie ist doch eigentlich von Gerichtskosten befreit oder ??

Habe da schon etwas gelesen mit Entscheidungsschuldner und Übernahmeschuldner..nur trifft doch beides nicht auf unsere Mandantin zu oder ? Ihr wurden keine Kosten durch Urteil/Beschluss auferlegt (Entscheidungsschuldner) bzw. hat sie keine Kosten durch eine gegenüber dem Gericht abgegeben Erklärung übernommen (Übernahmeschuldner)....

Was tun ? Antrag auf Abweisung des Kostenfestsetzungsantrages ?
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#2

16.07.2014, 14:03

Die PKH schützt aber nicht vor Ausgleichsansprüchen der Gegenseite und das ist hier der Fall. 8)
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#3

16.07.2014, 14:15

...auch bei normalem Scheidungsbeschluss mit Kostenaufhebung wenn wir pkh haben und gegenseite nicht ? :oops:
wenn ja, hab ich gestern n peinlichen Abweisungsantrag geschrieben :shock:
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Liesel
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#4

16.07.2014, 14:23

Bei einem reinen GK-Ausgleich (also KGE - Kosten werden gegeneinander aufgehoben) ist zu unterscheiden zwischen Übernahmeschuldner und Entscheidungsschuldner - wie du oben ja schon geschrieben hast.

Hat der Mandant PKH und es wird im Vergleich Kostenaufhebung "vereinbart", dann ist der Übernahmeschuldner und muß die hälftig entstandenen GK an die Gegenseite erstatten.

Wird ein Vergleich ohne Kostenregelung getroffen und die KGE ergeht durch das Gericht, ist der Mandant Entscheidungsschuldner und damit besteht keine Erstattungspflicht hinsichtlich der GK. Die überzahlten GK werden durch die Staatskasse an die Gegenseite erstattet.

Bei einem Scheidungsbeschluss handelt es sich nicht um Übernahmeschuldnerschaft, da die KGE durch das Gericht erlassen wird.

Das betrifft alles nur die Kostenaufhebung.

Wenn der Mandant die Kosten des Verfahrens (auch nur quotenmäßig) zu tragen hat, muss er natürlich die entsprechenden anwaltlichen Gebühren an die Gegenseite erstatten. Lediglich die GK sind von der PKH umfaßt.
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#5

16.07.2014, 14:25

Also ist mein Abweisungsantrag zur Kostenausgleichung in dem Scheidungsverfahren richtig gewesen?
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#6

16.07.2014, 14:32

Euer Mandant hatte VKH und es ist kein Vergleich zu einer Folgesache geschlossen worden? Wenn ja, kann kein GK-Ausgleich stattfinden. Der Gegenseite werden in dem Fall die GK, die eigentlich euer Mandant zu tragen hat, durch die Staatskasse zurückgezahlt.
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#7

16.07.2014, 14:36

Nein kein Vergleich zu einer Folgesache.
Reine Scheidung mit Versorgungsausgleich.

Puhhh... dann war mein Abweisungsantrag doch richtig und ich hab mich nicht zum Eimer gemacht :huepf :huepf :huepf
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#8

22.09.2014, 16:29

Ich hole diesen Thread nochmal hervor.

Ich habe jetzt genau die umgekehrte Variante: Scheidungsverfahren, wir vertreten den Antragsteller (ohne VKH). Die Gegenseite bekam VKH bewilligt. Kosten des Verfahrens werden laut Beschluß gegeneinander aufgehoben.

Was muss ich jetzt für einen Antrag stellen, um die hälftigen GK erstattet zu bekommen? Normalerweise hätte ich einen Kostenausgleichsantrag gemacht, der dann der Gegenseite zugestellt worden wäre. Da diese aber VKH bewilligt bekam und nach dem, was Liesel und lessica 1991 oben geschrieben haben, müsste ich ja an die Staatskasse herantreten, oder?

Wäre schön, wenn Ihr mir helfen könntet, so eine Konstellation hatte ich bisher noch nicht.
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#9

22.09.2014, 16:34

Die GK-Erstattung erfolgt automatisch.
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#10

22.09.2014, 16:41

Echt? :thx
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