PKH und Zwangsvollstreckung - Mehrgebühren

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Liesel
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#11

27.05.2014, 14:26

Wenn keine Beiordnung erfolgt ist, werden doch die RA-Gebühren von der Staatskasse nicht übernommen.

Ansonsten: 788 ZPO
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#12

27.05.2014, 14:28

Liesel hat geschrieben:Wenn keine Beiordnung erfolgt ist, werden doch die RA-Gebühren von der Staatskasse nicht übernommen.

Ansonsten: 788 ZPO
:mrgreen:
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Liesel
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#13

27.05.2014, 14:30

Was?
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BaumN
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#14

27.05.2014, 14:49

Ich beantrage immer auch unsere Beiordnung.

Erfolgt diese nicht, dann ist mir ziemlich Wurst, was der GVZ mit seinen Kosten macht. Hat uns der / die Mdt. trotz fehlender Beiordnung mit der ZV beauftragt, hat der GVZ soweit möglich erst Recht unsere Kosten mit einzutreiben. Dann hat Mdt. eben nur PKH für die Kosten des GVZ und anfallende GK. Wenn der GVZ dann meint, dass er seine Kosten deshalb nicht vom Schuldner eintreiben braucht, kann er sich diesbezüglich ja mit der JK auseinandersetzen. Auf jeden Fall hat Mdt. keine Kosten des GVZ zu zahlen. Manchmal übersehen das die GVZ und übersenden entsprechende Kostenrechnung. Dann bekommen sie ein kurzes Schreiben mit Verweis auf die PKH und gut ist.
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#15

27.05.2014, 15:03

Nee nee, der Witz ist ja, dass wir gegenüber Staaatskasse nicht abrechnen können, da wir nicht beigeordnet sind. Mir ist dazu grad eingefallen, dass es sich nicht um eine Unterhaltssache, sondern um eine Forderungssache (zivil) handelt.

Also keine Beiordnung, d. h. keine Kostenerstattung durch Staatskasse. Mdt vermögenslos, da ja PKH bewilligt, nur ohne Beiordnung, d. h. von dort auch kein Geld und Schuldner muss gem. GVZ auch nicht zahlen???
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Pepples
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#16

27.05.2014, 15:05

BaumN hat geschrieben:Ich beantrage immer auch unsere Beiordnung.

Erfolgt diese nicht, dann ist mir ziemlich Wurst, was der GVZ mit seinen Kosten macht. Hat uns der / die Mdt. trotz fehlender Beiordnung mit der ZV beauftragt, hat der GVZ soweit möglich erst Recht unsere Kosten mit einzutreiben. Dann hat Mdt. eben nur PKH für die Kosten des GVZ und anfallende GK. Wenn der GVZ dann meint, dass er seine Kosten deshalb nicht vom Schuldner eintreiben braucht, kann er sich diesbezüglich ja mit der JK auseinandersetzen. Auf jeden Fall hat Mdt. keine Kosten des GVZ zu zahlen. Manchmal übersehen das die GVZ und übersenden entsprechende Kostenrechnung. Dann bekommen sie ein kurzes Schreiben mit Verweis auf die PKH und gut ist.
Sag mal, liest Du auch die Fragestellungen mal richtig? Es bringt nichts für alle Eventualitäten eine Antwort zu geben, das verwirrt nur. Es ging nicht darum, wie der GVZ seine Kosten kriegt, das wird er schon wissen.

Liesel hat die Frage zutreffend beantwortet und im Übrigen gehe ich mal einfach davon aus, dass der GVZ die fehlende Beiordnung überlesen hat und deswegen denkt, dass die Kosten eh über die LJK geholt werden.
Also würde ich ihn einfach mal anrufen und fragen, wo das Problemchen liegt und ob er da evtl. was überlesen hat. :wink:
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Liesel
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#17

27.05.2014, 15:06

788 Abs. 1 S. 1 ZPO

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.
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#18

27.05.2014, 15:07

Sorry hab Seite 2 Übersehen.

BaumN. Es geht mir ja nicht um die GVZ Kosten, sondern um die RA-Kosten, die will der GVZ bei erfolgreicher ZV nicht mit eintreiben.
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#19

27.05.2014, 15:08

Selbst wenn Beiordnung erfolgte, hat der GVZ die RA-Gebühren mit beizutreiben, sofern dies möglich ist.
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#20

27.05.2014, 15:11

Liesel hat geschrieben:Selbst wenn Beiordnung erfolgte, hat der GVZ die RA-Gebühren mit beizutreiben, sofern dies möglich ist.
Das steht völlig außer Frage, aber nur dann, wenn sich der Gläubiger bzw. dessen Vertreter insoweit für die Kostenübernahme bereit erklärt.
Die Einziehung der Anwaltskosten ist nämlich durch die PKH nicht gedeckt.
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