Hallo,
steh grad voll auf m Schlauch.
Wir vertreten Kläger, diese haben PKH bewilligt bekommen ohne RZ. Es ist Endurteil ergangen, wonach die Beklagten verurteilt wurden. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.
Vor PKH-Bewilligung haben die Kläger noch Gerichtskosten verauslagt.
Nun haben wir Gerichtskostenausgleich beantragt.
Das Gericht schreibt jetzt, dass der Gerichtskostenausgleich nicht vorzunehmen ist, dass die vor PKH-Beantragung verauslagten Gerichtskosten auf die eigene Kostenschuld des Klägers verrechnet wurden und daher nicht auszugleichen sind.
Passt das so???
Gerichtskostenausgleich im PKH-Verfahren
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Wieviel wurde eingezahlt und wieviel ist tatsächlich angefallen?
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Meiner Meinung nach ist das im Prinzip richtig, was vor PKH-Bewilligung oder ansonsten "freiwillig" gezahlt wird, darf verbraucht werden
Grüße - sansibar
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Das ist schon richtig, sansibar. Wenn aber die vollen GK vom Kläger eingezahlt wurden und lt. KGE die Kosten gegeneinder aufgehoben werden, wieso soll da kein Ausgleich erfolgen können?
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Der SV des Ausgangsbeitrags passt nur dann, wenn der SW so hoch ist, dass die GK tatsächlich nur für die eigene GK-Schuld "draufgehen" und es nichts zu verrechnen gibt. Wird etwas verrechnet, ist auch auszugleichen. Lasst euch die GK-Rechnung in Kopie schicken, dann herrscht Klarheit.
~ Grüßle ~
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