Gerichtskostenausgleich im PKH-Verfahren

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Taja
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#1

04.04.2014, 10:45

Hallo,
steh grad voll auf m Schlauch.

Wir vertreten Kläger, diese haben PKH bewilligt bekommen ohne RZ. Es ist Endurteil ergangen, wonach die Beklagten verurteilt wurden. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.

Vor PKH-Bewilligung haben die Kläger noch Gerichtskosten verauslagt.

Nun haben wir Gerichtskostenausgleich beantragt.

Das Gericht schreibt jetzt, dass der Gerichtskostenausgleich nicht vorzunehmen ist, dass die vor PKH-Beantragung verauslagten Gerichtskosten auf die eigene Kostenschuld des Klägers verrechnet wurden und daher nicht auszugleichen sind.

Passt das so???
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Liesel
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#2

04.04.2014, 10:50

Wieviel wurde eingezahlt und wieviel ist tatsächlich angefallen?
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#3

04.04.2014, 11:40

Meiner Meinung nach ist das im Prinzip richtig, was vor PKH-Bewilligung oder ansonsten "freiwillig" gezahlt wird, darf verbraucht werden
Grüße - sansibar
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#4

04.04.2014, 11:42

Das ist schon richtig, sansibar. Wenn aber die vollen GK vom Kläger eingezahlt wurden und lt. KGE die Kosten gegeneinder aufgehoben werden, wieso soll da kein Ausgleich erfolgen können?
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#5

08.04.2014, 13:36

Der SV des Ausgangsbeitrags passt nur dann, wenn der SW so hoch ist, dass die GK tatsächlich nur für die eigene GK-Schuld "draufgehen" und es nichts zu verrechnen gibt. Wird etwas verrechnet, ist auch auszugleichen. Lasst euch die GK-Rechnung in Kopie schicken, dann herrscht Klarheit.
~ Grüßle ~
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#6

30.04.2014, 08:01

Vielen Dank!!
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