Kosten aus KFB

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neravana
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#1

13.08.2013, 16:39

Erstmal ein liebes "Hallo" in die Runde :) Ich habe mich hier neu angemeldet, da ich ein wenig auf dem Schlauch stehe... Folgendes:

Wir haben gegen die Gegenseite einen KFB erwirkt. Hiernach haben wir, da wir PKH bewilligt erhalten haben, Vergütungsfestsetzung beantragt. Den vollstreckbaren KFB mussten wir natürlich zurück an das Gericht senden, haben die Kosten erstattet erhalten und nun habe ich den "neuen" KFB vorliegen. Wahrscheinlich ist das total simpel, aber ich bin mir gerade nicht sicher, wie ich die Kosten neu berechne, die wir der Gegenseite aufgeben. Natürlich ergibt sich jetzt ein neuer Wert. 1. KFB abzügl. erstattete Kosten der Staatskasse = "2." KFB. Die Verzinsung (5 %-Pkt. etc.) rechne ich aber noch ganz normal ab dem Datum des KFB auf den neuen Wert ab? :?

Danke schon einmal für Eure Antworten! Und ich hoffe, ich bin hier jetzt nicht im falschen "Abteil" gelandet :oops:

LG, neravana
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Anahid
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#2

14.08.2013, 08:45

Deinen Sachverhalt versteh ich grad nur nicht ganz. Du schreibst, Du hast einen "neuen" KFB vorliegen. Oder willst Du einen beantragen? Da Du Dir nicht sicher bist, wie Du abrechnen sollst, gehe ich von zweitem aus.

Du machst ganz normal einen KFA und ziehst davon die Kosten, die Du über die PKH erhalten hast, ab. Außerdem musst Du beachten, dass Du die Festsetzung nach § 126 ZPO beantragst, damit die Festsetzung direkt zu Euren Gunsten und nicht zugunsten Eures Mandanten erfolgt. Die Zinsen werden geltend gemacht ab dem Tag der Antragstellung. Ich denke, die kannst Du nicht "rückdatieren" auf den Zeitraum des früheren Antrags. Der frühere Antrag war ja bereits beschieden, sodass m.E. eine Berichtigung nicht mehr in Betracht kommt.
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#3

14.08.2013, 09:32

Ich verstehe es auch nicht ganz: Wurde zuerst ein KFB erwirkt und danach die (geringere) PKH-Vergütung geltend gemacht, dann ist die vollstreckbare KFB-Ausfertigung dem Gericht zwecks Einschränkung zurückzugeben. Es gibt also keinen neuen KFB, sondern der alte erhält einen Beschränkungsvermerk wegen des Übergangs auf die Landeskasse. Alles andere (auch Zinsen, Zinsbeginn etc.) bleibt gleich und sollte sich entsprechend aus dem KFB ergeben.
Fallen PKH- und Wahlanw.-Vergütung aber nicht auseinander, dann wird der KFB endgültig eingezogen.
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#4

14.08.2013, 10:16

Ja, gut, ich hab es sicher etwas umständlich formuliert... Ich sags mal, wie es jetzt in der Akte vorliegt:

KFB in vollstreckbarer Ausfertigung mit allem Drum und Dran und dann noch ein Vermerk auf einem gesonderten "Zettel", der mit dem KFB verbunden wurde, auf dem steht: "Der festgesetzte Betrag minder sich nach Festsetzung von Zahlungen aus der Staatskasse um einen Betrag von X €. Damit hat B noch Y € an A zu erstatten." Also einen neuen KFB brauch ich nicht :) Ich bin einfach so nur ein wenig verwirrt oder war es gestern zumindest. Eigentlich ist es logisch, wenn sich damit nur der Betrag auf Y € ändert und dazu eben ganz normal die Zinsen kommen. Manchmal hat man einfach dieses so bekannte "Brett vorm Kopf".

Ich danke aber schon mal für die Lösungsansätze! :thx
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#5

14.08.2013, 19:45

Das ist genau wie oben beschrieben. Es ist korrekterweise ein Einschränkungsvermerk erfolgt (hier auf einem extra Zettel, was völlig unschädlich ist) und der Original-KFB sodann wegen Vollstreckung der restlichen Differenz zurückgegeben worden. Alles ist gut! :mrgreen:
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