Beratungshilfe ab 01.08.2013

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
Lillymaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 542
Registriert: 18.04.2007, 10:32
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Jülich

#1

05.08.2013, 14:59

Liebe Kolleginnen,

ich habe mal flott ne Frage, da ich mir gerade mal wieder selber im Weg stehe. Also bitte nicht Augen verdrehen :oops:

Eine Mandantin holt sich am 30.07. einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe. Heute kommt sie allerdings erst zu einem Gespräch und mandatiert uns.

Gilt hier bezüglich der Abrechnung das Datum des Berechtigungsscheins oder das Datum der Mandatierung?
Benutzeravatar
Refa-Azubi-2011
Forenfachkraft
Beiträge: 160
Registriert: 01.11.2011, 15:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: MandantWin
Wohnort: nähe HH

#2

05.08.2013, 15:10

Ich würde ja sagen, dass das nach neuem Recht abgerechnet wird, da ihr nach dem 01.08. beauftragt wurdet.
Alle Angaben ohne Gewähr!
Lillymaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 542
Registriert: 18.04.2007, 10:32
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Jülich

#3

05.08.2013, 15:20

Ja so würde ich das auch sehen.

So werde ich es auch machen, mal sahen was das AG dann schreibt oder auch nicht ;-)

Danke
Benutzeravatar
Fräulein Fi
Forenfachkraft
Beiträge: 139
Registriert: 03.05.2013, 09:01
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

06.08.2013, 09:02

Enders ist im JurBüro 6/13 der gleichen Meinung - es kommt auf den Auftrag an, deshalb neues RVG :smile:
Meinewenigkeit
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 06.08.2013, 14:59
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#5

06.08.2013, 15:21

Bin der Meinung gelesen zu haben, dass (in nicht gerichtlichen Verfahren) ausschlaggebend ist, wann die Kosten fällig geworden sind.

Vorliegend würde das für mich heißen, dass selbst wenn ich BerH vor der Reform hatte, aber die Angelegenheit erst nach Reform beendet/fällig ist, ich nach neuen Gebühren abrechne (Siehe Übergangsregelung KostRMoG). :!: :?: :wirr
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#6

06.08.2013, 15:31

Nein. Siehe § 60 I RVG.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten