PKH (Neuling)

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Rechti
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 22.04.2012, 16:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Köln

#1

20.05.2013, 15:16

Mandant kommt mit Beratungshilfeschein zu uns, im Gespräch mit Anwalt stellt sich raus, dass eine Klage sinnvoll wäre. Anwalt fertigt eine Klage an und reicht sie ein. Termin.

Wie rechne ich diesen Schriftt von außergerichtlich zu gerichtlich ab?
_______
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#2

20.05.2013, 16:34

Eigener Vorschlag? :mrgreen:
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
nikontschuk

#3

20.05.2013, 19:31

2503
Geschäftsgebühr

70,00 EUR

lies, da steht die Gebühr wird angerechnet.

Schöne Grüße aus Bamberg
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#4

20.05.2013, 20:14

Wo liest Du den Anfall einer Geschäftsgebühr? 8)
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
nikontschuk

#5

22.05.2013, 06:54

Nur für die Beratung (Beratungshilfe), wobei wenn dann von außergerichtlich zu gerichtlich, dann PKH, leider weiß ich nicht ob die BRH auf PKH angerechnet wird, ich denke schon.

Schöne Grüße aus Bamberg
nikontschuk

#6

23.05.2013, 20:45

Spontan würde ich meinen, dass wenn man BRH von der Staatskasse bekommen hat, bei einem PKH-Antrag die BRH-Geschäftsgebühr zur Hälfte anzugeben ist, bitte berichtigen, wenn ich falsch liege;)

Schöne Grüße aus Bamberg
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#7

24.05.2013, 10:22

Vorliegend ist aber überhaupt keine BerH-Geschäftsgebühr angefallen. :roll:
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
nikontschuk

#8

04.06.2013, 19:31

Aus dem ersten Gespräch hat sich herausgestellt, dass Anlass für eine Klage besteht und diese wird auch eingereicht, somit entfällt die Beratungshilfe und es ist normal abzurechnen Nr. 3100, 3104 VV RVG.

schreiben bitte falls nicht korrekt.



Schöne Grüße aus Bamberg

Korrektur:

Ein Beitrag vorher steht sinngemäß das Gleiche:).
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#9

05.06.2013, 07:48

Wenn aber doch ein erstes Gespräch stattgefunden hat, war das doch eine Beratung und Dein Chef hat dem Mandaten zur Klage geraten.

Also Beratung mit Beratungshilfeschein abrechnen. Im Klageverfahren mit PKH muss dann die Zahlung, die Du aufgrund des Beratungshilfescheins bekommen hast angeben.
DantesMuse
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 13.07.2011, 15:25
Beruf: RA-Fachangestellte

#10

05.06.2013, 14:16

Ich würde auch sagen: Beratungshilfe abrechnen. Aber halt ohne Tätigkeit nach außen, also nicht die höchstmöglichen 99,96 Euro.
Antworten