Anrechnung PKH-Verfahren Mandantenvorschuss vs. Staatskasse

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Claudine
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#1

03.05.2013, 14:37

Hallo zusammen,

ich stehe hier gerade richtig auf dem Schlauch und hoffe jemand kann helfen. Die Lage ist so:

Mein Beratungshilfemandant möchte ggf. klagen. Ich teilte ihm die für das Verfahren über die Bewilligung der PKH anfallenden Kosten mit. Das wären so € 180,00. Er möchte wissen, ob er die wieder bekommt, wenn die PKH bewilligt wird. Ich finde hierzu so richtig nix. Die Verfahrensgebühr wird angerechnet auf die im "richtigen" Verfahren. Klar. Ich denke bei der Abrechnung gegenüber der Staatskasse muss ich diesen vom Mandanten gezahlten Betrag auch angeben. Auch klar. Aber bekommt er die dann zurück oder wird die Staatskasse den Betrag bei der Bezahlung in Abzug bringen und der Mandant bleibt darauf sitzen? Differenzgebühr zwischen PKH-Gebühren und vollen Gebühren dürfte es wegen des geringen Gegenstandswertes nicht geben.

Herzlichen Dank vorab.
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Adora Belle
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#2

03.05.2013, 14:48

Nein, er kriegt nix wieder.
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Liesel
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#3

03.05.2013, 14:48

Zahlungen des Mandanten werden auf die PKH-Gebühren angerechnet.
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#4

03.05.2013, 14:48

Versteh ich das richtig, ihr verlangt für den Prozesskostenhilfeantrag Gebühren vom Mandanten, auch wenn dann die PKH bewilligt wird?
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#5

03.05.2013, 14:50

Majo, wenn nicht sicher ist, ob PKH bewilligt wird, ist es sicherer, dem Mandanten die Gebühren für das PKH-Verfahren als Vorschuß in Rechnung zu stellen. :wink:

Sobald PKH bewilligt ist, darf man nicht mehr direkt beim Mandanten abrechnen.
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#6

03.05.2013, 14:52

Man lernt nie aus, das haben wir noch nie gemacht.... :shock:
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#7

03.05.2013, 14:55

Oh, das ging ja schnell. Vielen Dank. Dann werde ich ihm mal die frohe Botschaft überbringen...

Unfall in Frankreich. Alles nicht so einfach. Hatte hier schon genug Arbeit und wenn mir der PKH-Antrag um die Ohren fliegt, hab ich gar nix. Daher die Vorschussanforderung.
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