In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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ChrissiAugustin
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#1
28.02.2013, 10:43
Hallo,
ich bin neu hier. Eure Beiträge haben mir immer sehr geholfen, jetzt hab ich mich angemeldet, weil ich irgendwie nicht weiter komme
Unsere Mandantin hat im eA Verfahren VKH bekommen.
So, jetzt erging der Beschluss Kosten des Verfahrens trägt unsere Mandantin zu 30 % der Antragsgegner zu 70 %.
Rechne ich die Verfahrenskostenhilfe "normal" ab und wie lasse ich die Kosten jetzt festsetzen ?
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
schon mal für Eure Hilfe.
LG Chrissi aus Ludwigsburg
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Liesel
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#2
28.02.2013, 10:49
Wie hoch ist der SW?
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suzette
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#4
28.02.2013, 10:59
Du rechnest erstmal Deine PKH-Vergütung ab. In den Kostenausgleichungsantrag nimmst Du die Wahlanwaltsvergütung.
Die Kostenausgleichungsberechnung zwischen den Parteien ist dann mit der vollen Wahlanwaltsvergütung vorzunehmen. Lediglich die Summe aus der bereits erhaltenen PKH-Vergütung und dem nunmehr ermittelten Erstattungsbetrag darf nicht mehr als die volle Wahlanwaltsvergütung betragen. Ein darüber hinausgehender Erstattungsbetrag geht gemäß § 59 RVG auf die Landeskasse über.
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ChrissiAugustin
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#6
28.02.2013, 11:26
Liesel hat geschrieben:Wie hoch ist der SW?
Der Streitwert sind ganze 753,64 €
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Liesel
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#7
28.02.2013, 11:27
VKH-Abrechnung und gut. Die Staatskasse holt sich den übergegangenen Teil vom Gegner.
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