Ich habe mal eine Frage dazu, in welcher Höhe hier eine Verfahrensgebühr angefallen sein kann.
Es geht um eine Ehescheidung (Mandant = Ehemann). Die Ehefrau hat Scheidungsantrag mit VKH-Antrag gestellt. Mandant kam mit dem Schreiben hierher. Chef hat sich noch im VKH-Verfahren für Mandant gemeldet.
VKH wurde für die Ehefrau vor ungefähr 2 Wochen bewilligt, Scheidungsantrag in unser Büro zugestellt, haben wir an Mandant weitergeleitet.
Der hat sich das nun anders überlegt und das Mandat heute gekündigt.
Gestern haben wir vom Gericht aber auch noch die Fragebögen für den Versorgungsausgleich erhalten, die wir dem (jetzt Ex-)Mandanten heute weiterleiten wollten (Schreiben war natürlich grade fertig als die Mitteilung über die Kündigung kam )
Jetzt soll ich das Schreiben an den Mandanten natürlich noch mit der Abrechung ergänzen. Und ich frage mich nun: Rechnen wir die 1,0 Verfahrensgebür nach 3335 ab, weil wir nur im VKH-Verfahren tätig waren oder bekommen wir sogar die "normale" Verfahrensgebühr von 1,3, weil wir den uns zugestellten Scheidungsantrag und die Versorgungsausgleichsfragebögen entgegen genommen haben?
So rein gefühlsmäßig würde ich ja sagen die 1,0 - aber bei Gebühren will ich mich nicht auf mein Gefühl verlassen.
Mandatskündigung nach VKH für Gegner, Höhe Verfahrensgebühr?
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Ich würde sagen, dass das VKH-Verfahren mit Zugang des VKH-Beschlusses der Ehefrau beendet ist und ihr damit bereits im "richtigen" Verfahren seid. Dementsprechend sollte euer Mandant eine 1,3 Verfahrensgebühr in Rechnung gestellt bekommen.
- Liesel
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Also ich gehe davon aus, daß hier lediglich eine 0,8 VG nach 3101 entstanden ist, auf welche die 1,0 VG nach 3335 anzurechnen wäre. Es wurde sich weder bei Gericht angezeigt im "streitigen" Verfahren noch erfolgte irgendeine Antragstellung.
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Darauf war ich ehrlich gesagt noch gar nicht gekommen.Liesel hat geschrieben:Also ich gehe davon aus, daß hier lediglich eine 0,8 VG nach 3101 entstanden ist, auf welche die 1,0 VG nach 3335 anzurechnen wäre. Es wurde sich weder bei Gericht angezeigt im "streitigen" Verfahren noch erfolgte irgendeine Antragstellung.
Dass es auch noch die Möglichkeit geben kann, macht es natürlich auch nicht einfacher.
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Ich habe gerade mal nachgesehen. Chef hatte geschrieben: Die Angaben zur Eheschließung und das Trennungsdatum stimmen. Der Antragsgegner möchte dennoch nicht geschieden werden. Es wird infolgedessen beantragt, den Scheidungsantrag abzuweisen. Eine Begründung weshalb er keine Scheidung will, gab es noch nicht. Wahrscheinlich sollte die im eigentlichen Verfahren kommen.grommelie hat geschrieben:Kikki, was hatte denn Dein Chef im VKH-Verfahren der Gegenseite erwidert? So was wie: Wie werden dem Ehescheidungsantrag zustimmen o. ä.?
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Eventuelle Antragstellungen im VKH-Verfahren sind für die Gebühren im Hauptsacheverfahren uninteressant.
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Ja, deshalb hatte ich für meine Schilderung ganz oben auch nicht genauer nachgesehen, was genau Chef eingentlich geschrieben hatte.Liesel hat geschrieben:Eventuelle Antragstellungen im VKH-Verfahren sind für die Gebühren im Hauptsacheverfahren uninteressant.
Aber ich hab jetz mal im Mayer / Kroiß rumgesucht und da steht zu Nr. 3335
Die Gebühr entsteht für den Anwalt des Antraggegners mit dem Auftrag, zu dem übersandten Antrag Stellung zu nehmen
Deshalb denke ich, dass wir uns wohl nicht bloß auf die 0,8 nach Nr. 3101 beschränken brauchen. Sonst wäre doch eigentlich die Regelung des 3335 irgendwie überflüssig, oder?
Ich muss nochmal mit dem Chef sprechen, aber ich denke, wir werden wahrscheinlich "nur" die 1,0 abrechnen.
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Daß die 3335 angefallen ist, habe ich doch gar nicht in Abrede gestellt.
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