Sie schreibt doch, sie ist Azubi und hat noch nie ne PKH-Abrechnung gemacht. Da muß man doch ganz bei null anfangen. Bloß weil das für Dich alles ganz einfach ist... ist es das für andere noch lange nicht.
Dein letzter Satz ist übrigens inhaltlich nicht richtig. Bei Deiner Art der Abrechnung würde der Mandant zu viel zahlen müssen.
PKH Abrechnung GW über 3500 €
- Adora Belle
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Dass sie Azubine ist, hab ich wohl überlesen!
Wieso zahlt der Mdt. zuviel? Ist doch nix anderes, als wenn man die Differenzgebühr gegen den Gegner festsetzen lässt, nur dass es hier der Mandant ist.
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Der Mandant schuldet aber nur die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung aus dem Gesamtwert und der (fiktiven) Wahlanwaltsvergütung aus dem PKH-Wert. Bei Deiner Berechnung bezahlt er gleich die Differenzgebühren des bewilligten Wertes mit.
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Bewilligt sind 3.500,00 €, hierfür gibts die PKH. Der RA muss aber dennoch nicht auf die Wahlanwaltsgebühren verzichten. Deshalb bekommt er ja auch die Wahlanwaltsgebühren, wenn Ratenzahlung angeordnet war oder nachträglich wird. Aus diesem Grund werden ja auch vom Mdt. gezahlte Vorschüsse bis zur Höhe der Wahlanwaltsgebühren (Vorschuss + PKH) nicht auf die PKH angerechnet.
Aber du hast Recht: Die Differenz zwischen der PKH und der Wahlanwaltsgebühr über die 3.500 sind herauszurechnen.
Aber du hast Recht: Die Differenz zwischen der PKH und der Wahlanwaltsgebühr über die 3.500 sind herauszurechnen.