In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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lisery
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#1
28.09.2012, 12:18
Hallo ihr Lieben !
Ich steh aufm Schlauch und dazu kommt, dass meine Kollegin mich gerade voll verwirrt hat
Also: Gegenstandswert ist 5181,61 €
Verfahrensgebühr Nr. 3100 in Höhe von?
Was passiert mit der Differenz?
Danke !!!
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#2
28.09.2012, 12:21
Die Verfahrensgebühr kannst Du aus der Tabelle zu §49 ablesen. Sowas werdet Ihr doch haben?
Die Differenz wird vorsorglich gem. §50 RVG mit angemeldet oder bei entsprechender Kostengrundentscheidung gem. §126 ZPO gegen den Gegner festgesetzt.
Letztlich kann es sein, daß der RA bzgl der Differenz leer ausgeht.
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Liesel
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#3
28.09.2012, 12:22
lisery hat geschrieben:Hallo ihr Lieben !
Ich steh aufm Schlauch und dazu kommt, dass meine Kollegin mich gerade voll verwirrt hat
Also: Gegenstandswert ist 5181,61 €
Verfahrensgebühr Nr. 3100 in Höhe von?
292,50 Euro
Was passiert mit der Differenz?
PKH mit RZ? Wie lautet die KGE?
Danke !!!
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lisery
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#4
28.09.2012, 13:00
Ist meine erste PKH Abrechnung
Die Tabelle hatten wir uns nur bislang kurz angeguckt in der Schule, aber noch nicht mit gerechnet.
Wie errechnet ihr die Gebühr genau?
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sansibar
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#5
28.09.2012, 13:04
Wenn du noch Azubi bist, korrigiere bitte deine Berufsbezeichnung. Ansonsten wird die Gebühr nicht errechnet, sondern aus der Tabelle abgelesen. Gu guckst bei dem Streitwert (bis 6.000,00 €) ín die entsprechende Spalte und nimmst den Betrag. Lass deine Kollegin (ausgelernt?) mit nachsehen, vorsichtshalber.
Grüße - sansibar
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#6
28.09.2012, 13:15
Du hast doch RAM, da berechnet das Programm die Gebühr automatisch.
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#7
28.09.2012, 13:17
Ich verstehe die Frage gar nicht! Hast du PKH nur bis zu einem Gegenstandswert von 3.500 € bewilligt bekommen, oder wie ist das gemeint?
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Liesel
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#8
28.09.2012, 13:27
Brina, sie hat sich sicher verschrieben und meinte "über 3.000,00 Euro".
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#9
28.09.2012, 13:28
Sie meint sicher "über 3.000", bzw. "ab 3.500".
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Brina77
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#10
28.09.2012, 13:47
Okay, aber wenn das so gemeint ist, dann verstehe ich die Frage noch viel weniger! Dann rechnet man doch ganz einfach die Gebühren nach der PKH-Tabelle aus und lässt die Differenz gegen die Gegenseite festsetzen. Kann man die Gebühren nicht gegen die Gegenseite festsetzen lassen, sollte man m.E. unbedingt die Wahlanwaltsgebühren mit ausweisen, damit man die vollen Gebühren bekommt (falls Ratenzahlung angeordnet war oder nachträglich angeordnet wird).
Sollte das so gemeint gewesen sein, dass die PKH nur für den Wert von 3.500 bewilligt wurde, dann kann PKH auch nur über diesen Betrag abgerechnet werden. Die Differenz holt man sich dann vom Mdt., indem man die Wahlanwaltsgebühren abzgl. der PKH-Erstattung abrechnet.