VKH-Abrechnung

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biene910
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#1

13.06.2012, 21:36

Hallo ihr da draußen. Ich habe folgendes Problem:

Unser Mandant hat VKH bewilligt bekommen. Nach Abschluss des Verfahrens wurden die Kosten der Gegenseite auferlegt. Nun ist die Frage, ob VKH-Abrechnung oder Festsetzung gegen den Gegner. Mein Problem ist, dass die Staatskasse ja die Voraussetzungen für die Bewilligung innerhalb von vier Jahren garantiert überprüfen wird. Es besteht die ja die Möglichkeit, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten verbessern und er die VKH-Kosten erstatten muss, obwohl ja eigentlich der Gegner hätte zahlen müssen. Einen KfB gegen den Gegner kann ich ja dann wegen der Verjährung nicht mehr beantragen.

Wie handhabt ihr das?
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Pepples
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#2

13.06.2012, 21:37

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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rit-sch
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#3

15.06.2012, 02:34

Auf jeden Fall über VKH abrechnen. Der Kostenerstattungsanspruch geht ja auf die Staatskasse über. Und ganz ehrlich: Ich würde mir erstmal keine Gedanken machen, was vielleicht auf den Mandanten zukommen könnte. Wichtig ist doch in erster Linie erst mal, dass ihr euer Geld bekommt. Hört sich jetzt vielleicht ein bisschen hart an, aber so ist es doch.
Liebe Grüße
Rita


Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
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#4

15.06.2012, 06:36

Dito. Denke zuerst einmal an euer Einkommen. Die Zahlung aus der LK ist eine zudem sichere Quelle. Was man hat, das hat man. Die Kasse wird dann schon sehen, dass sie zu ihrem Geld kommt.
Ist die Gegenseite nicht liquide, dann könnt ihr euch euren KFB an die Wand nageln. Davon kann niemand existieren. Die LK zahlt aber im Rahmen ihrer Eintrittspflicht (VKH-Gebührensätze) immer.
~ Grüßle ~
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#5

15.06.2012, 07:38

Ich würde als erstes auch die Gebühren im VKH-Verfahren festsetzen lassen. Sobald dies geschehen ist, würde ich noch eine Kostenfestsetzung gegen den Gegner beantragen, dabei natürlich abzüglich der Kosten die im VKH-Verfahren bereits festgesetzt sind. Wie gesagt, die VKH-Verfahren wird sich die LK schon selbst vom Gegner holen.
biene910
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#6

17.06.2012, 14:45

Vielen Dank. :D
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