In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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Frau Cindy
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#1
03.05.2012, 16:39
Soweit mir bekannt ist, kann man doch gegen den PKH-Vergütungsfestsetzungsbeschluss Erinnerung nach § 56 RVG einlegen. Jetzt schreibt mir die Rechtspflegerin eine Rechtsmittelbelehrung mit drauf, wonach ich innerhalb eines Monats sofortige Beschwerde einlegen kann.
Ich lege doch trotzdem Erinnerung ein, auch wenn auf dem Beschluss was anderes steht oder? Jetzt hat se mich doch komplett verwirrt.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Zauberfee88
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#2
03.05.2012, 16:51
Hallo Frau Cindy, vgl. hierzu doch mal § 3 (3) RVG.
Ich würde hier Beschwerde einlegen...
LG
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Zauberfee88
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#3
03.05.2012, 16:51
sorry § 33 Abs. 3 RVG
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Frau Cindy
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#4
03.05.2012, 17:20
Aber in § 33 geht es doch um die Wertfestsetzung.
Ich glaub, ich werde mal noch ne Nacht drüber schlafen.
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Stephen Jay Gould
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Frau Cindy
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#5
04.05.2012, 09:53
So ganz hat die Nacht nichts gebracht. Vielleicht hat noch jemand ne Idee?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Stephen Jay Gould
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Frau Cindy
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#6
07.05.2012, 11:22
Kann mir denn niemand helfen?
![Heulen :heul](./images/smilies/heul.gif)
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Sonea
#7
07.05.2012, 11:32
Willst Du denn überhaupt ein RM einlegen?
Wenn ja, dann ist es doch besser sofort als nächste Woche, oder?
In § 56 RVG ist von Erinnerung die Rede.
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Frau Cindy
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#8
07.05.2012, 12:28
Sonea hat geschrieben:Willst Du denn überhaupt ein RM einlegen?
Wenn ja, dann ist es doch besser sofort als nächste Woche, oder?
In § 56 RVG ist von Erinnerung die Rede.
Ja, ich werde RM einlegen. Mich hat die Rechtsmittelbelehrung mit der Monatsfrist halt nur so verwirrt. Aber klar hast du Recht, eher sofort als später RM einzulegen. Ich mach mir wohl schon wieder zu viel Gedanken ...
Ich danke dir.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Stephen Jay Gould
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#9
07.05.2012, 13:11
Die Frage, ob die Erinnerung frsitgebunden ist oder nicht, war nur bis zum 31.03.2005 streitig.
Bis dahin hieß es in § 56 Abs. 2 RVG:
"§ 33 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend."
Seit dem 01.04.2005 gilt folgende Fassung:
"Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend.".
Damit ist klargestellt, dass die Erinnerung nicht fristgebunden ist.
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jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
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#10
07.05.2012, 13:18
Ich gebe Revisoren ja ungerne Recht, aber in dem Fall kann ich nicht mehr widersprechen...
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
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