Guten Morgen.
Ich soll in einer Sache PKH abrechnen.
Gemäß dem Kostenvorbaltt wurden bereits Gelder von der Mdt. an uns gezahlt, die als Honorar verbucht worden sind.
also muss ich es ja als Vorschuss bzw. sonstige Leistungen in dem PKH-Erstattungsantrag angeben, richtig??????
im Vorraus
Vorschuss?
Wenn ihr eine Differenz zwischen PKH- und Regelgebühren habt, dann schreib rein, dass die vom Mandanten gezahlten Gelder auf diese Differenz angerechnet werden.
- Adora Belle
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Das ist nicht nötig. Die Anrechnung zunächst auf die Differenz ist doch gesetzlich geregelt. Es reicht, einfach nur die Zahlung anzugeben.
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Diese Frage stelle ich mir auch gerade.
Ist es denn für den KFA ausreichend, den geleisteten Vorschuss anzugeben und bei der Berechnung abzuziehen oder muss man mitteilen, worauf der Vorschuss bezahlt wurde?
Ist es denn für den KFA ausreichend, den geleisteten Vorschuss anzugeben und bei der Berechnung abzuziehen oder muss man mitteilen, worauf der Vorschuss bezahlt wurde?
- Adora Belle
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Worauf wurde er denn gezahlt? Solange auf die gerichtlichen Gebühren gezahlt wurde, sind keine weiteren Angaben nötig. Auch abziehen mußt Du nicht selbst, nur die Zahlung angeben.
- rit-sch
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Meines Erachtens muss angegeben werden, worauf der Vorschuss in welcher Höhe angerechnet wurde. Das hiesige AG will das zumindest immer ganz genau wissen.
Liebe Grüße
Rita
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Das ist gleichwohl nicht verständlich. Fallen Wahl- und PKH-Vergütung bei entsprechend großem SW auseinander, wird eine Honorarzahlung immer erst auf die weitere Vergütung angerechnet. Das muss nicht gesagt werden, weil es gesetzlich so geregelt ist (siehe A.B.). Der Sachbearbeiter vom Gericht soll mal nachlesen!
~ Grüßle ~
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Kann man denn die Differenz schon gleich vom Mandanten verlangen ?
Ich dachte immer, erst nachdem die vollständige Rückzahlung der PKH-Gebühren an die Staatskasse durch den Mandanten erfolgte, kann der RA dann die Differenzgebühren noch verlangen, wenn seit Ratenzahlungsbeginn noch keine 36 Monate verangen sind.
Liege ich da falsch???
Ich dachte immer, erst nachdem die vollständige Rückzahlung der PKH-Gebühren an die Staatskasse durch den Mandanten erfolgte, kann der RA dann die Differenzgebühren noch verlangen, wenn seit Ratenzahlungsbeginn noch keine 36 Monate verangen sind.
Liege ich da falsch???