Dieser Passus war schon "immer" so... (beck-online geht insoweit bis 2000 zurück)
Wenn das Urteil als die maßgebliche "rechtskräftige Entscheidung" im März 07 erging, ist eine Überprüfung auf Änderung der Verhältnisse im Nov 11 offensichtlich verspätet.
ABER:
Die PKH kann ohne Frist aufgehoben werden wenn: "die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht" hat (§124 Nr. 2 ZPO). Wenn nur: "die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben" (124 Nr. 3 ZPO) dann gilt auch hier eine 4-Jahresfrist wie im § 120 IV ZPO.
Verjährung Rückzahlung PKH
- Rpfl_Andreas
- Prozesskostenhilfsbeamter
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 75
- Registriert: 28.01.2010, 23:01
- Beruf: Rüpfel
- Wohnort: bei Berlin
- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3168
- Registriert: 26.09.2007, 15:07
- Beruf: manchmal Rechtspfleger
- Wohnort: Voerde
Stimmt, erklären muss er sich nicht mehr, aber in der Tat schwebt da noch eine Aufhebung.
Und die alte Rechtsprechung bezog sich auf die Dauer der Ratenzahlung. Da waren dann nach 4 Jahren ab Ende des Verfahrens begrenzt.
Und die alte Rechtsprechung bezog sich auf die Dauer der Ratenzahlung. Da waren dann nach 4 Jahren ab Ende des Verfahrens begrenzt.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank