Hallo,
wir hatten hier eine Sache wo wir einen Gewaltschutzbeschluss beantragt hatten und dann wurde sich im Termin geeinigt, dass sich die Parteien "sich gegenseitig in Ruhe" lassen (nicht verfolgen, bedrohen, beleidigen etc.). Der Vergleich war schon vor einer Weile vereinbart worden. Jetzt ist wieder einiges vorgefallen und meine Chefin und ich überlegen jetzt, ob wir einen neuen Gewaltschutzantrag stellen müssen oder einen Zwangsgeldantrag machen können. Der Vergleich war nicht befristet. Wir glauben eher, dass wir einen Zwangsgeldantrag stellen müssen. Kann mir hier jemand helfen?
Neuer Gewaltschutzantrag oder Zwangsgeldantrag??
Habt Ihr denn schon eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches? Die müsste dann ja noch entweder von Anwalt zu Anwalt oder über den GV zugestellt werden und dann Antrag auf Zwangsgeld in Höhe von Gericht angemessen..... mir fällt gerade die Formulierung nicht ein....
Liebe Grüße sze
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M.E. kommt es darauf an, ob der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt hat. "Sich gegenseitig in Ruhe lassen" ist ja nicht sehr konkret.
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Adora Belle hat geschrieben:M.E. kommt es darauf an, ob der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt hat. "Sich gegenseitig in Ruhe lassen" ist ja nicht sehr konkret.
Wenn in dem Vergleich nicht drin steht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu zahlen ist, könnt ihr einen neuen Antrag stellen.
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Ne zugestellt hatten wir noch nicht. Es steht auch nichts wegen Ordnungsgeld in dem Vergleich. Nur: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie sich zukünftig gegenseitig nicht mehr beleidigen, bedrohen, beschimpfen und sich nicht gegenseitig nähern dürfen". So ungefähr.
- Adora Belle
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Das Ordnungsgeld müßte doch ohnehin erstmal angedroht werden, das werdet Ihr ja nicht in den Vergleich aufgenommen haben.
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Ich neige auch zu Adora Belles Vorbehalt mit dem vollstreckbaren Inhalt, der fehlt hier doch wohl. Daher denke ich, ein neues Verfahren wäre angesagt oder ein Telefonat mit dem damaligen Richter, damit´s auch angemessen schnell geht.
Grüße - sansibar
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Wenn Ihr erstmal Ordnungsgeld androht, obwohl ihr am Ende aus dem Vgl nicht vollstrecken könnt, geht euch Zeit ins Land die euch am Ende fehlt, weil ihr dann keine Eilbedürftigkeit mehr habt, ergo evtl. auch keine eAO bekommt...
Oder man regt an, das Verfahren wieder aufzunehmen, da der Vergleich nicht zu stande gekommen und das Verfahren damit nicht beendet worden ist.
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und da es "nur" ein Vergleich ist zieht § 4 GewSchG auch nicht.......