Folgendes Problem habe ich grade auf dem Tisch liegen:
Anwalt erhält den Auftrag, Mandanten gegen Zahlungsklage zu verteidigen und hierfür PkH zu beantragen. Streitwert < 3000 €. Anwalt erkennt, dass nach den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Mandanten nur PkH ohne Raten in Betracht kommt. Er macht die Übernahme des Mandats trotzdem von der Zahlung eines Vorschusses durch den Mandanten abhängig. Der Vorschuss beläuft sich auf 2,5 Gebühren, weil der Anwalt weiß, dass das Gericht üblicherweise über die PkH erst nach der Verhandlung entscheidet, wenn diese Gebühren bereits angefallen sind.
Mandant zahlt, Anwalt vertritt ihn wie gewünscht. Im Anschluss an mündliche Verhandlung ergeht PkH Beschluss: ohne Raten bewilligt. Mandant verliert den Prozess.
Wenn ich die entsprechenden Vorschriften richtig lese darf der Anwalt auch einen Vorschuss verlangen und seine Tätigkeit von der Zahlung abhängig machen, wenn er PhH beantragen soll. § 122 II ZPO verbietet das ja nur nach Bewilligung. Nach 55 V 2 RVG muss der Anwalt in seinem Festsetzungsantrag gegen die Staatskasse den Vorschuss angeben. Nach 58 II RVG wird der Vorschuss auf die PkH Vergütung hier in voller Höhe angerechnet, weil bei dem Gegenstandswert keine Differenz zwischen Pkh und Regelgebühren besteht. Einfach den Vorschuss zurückzahlen und ihn im Antrag weglassen darf der Anwalt nach <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> nicht.
Da der Vorschuss den Anspruch gegen die Staatskasse abdeckt zahlt diese nichts. Faktisch hat der Mandant von der PkH überhaupt nichts.
Kann das so richtig sein, oder habe ich irgenwo einen Denkfehler? Müsste der Anwalt den Mandanten nicht wenigsten auf dieses fatale Ergebnis hinweisen, bevor er den Vorschuss kassiert, um sich nicht schadenersatzpflichtig zu machen?
Prozesskostenhilfe und Vorschuss des Mandanten
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 12
- Registriert: 20.10.2011, 11:11
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Würdest Du bitte zunächst Dein Profil hinsichtlich Deiner Tätigkeit ergänzen?
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14429
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Bitte ergänze zunächst einmal die Angaben zu Deine beruflichen Tätigkeit. Bis jetzt muß man davon ausgehen, daß Deine Frage keinen beruflichen Hintergrund hat und daher hier nicht beantwortet werden darf.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 12
- Registriert: 20.10.2011, 11:11
- Beruf: RA-Fachangestellte
Sorry. Wer lesen kann ist wie immer klar im Vorteil Habe mein Profil ergänzt. Danke für den Hinweis.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14429
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Upsi. Willkommen im Forum, Frau Kollegin.
Richtig, der Mandant hat hier nix von der PKH. Wenn er die 2,5 zahlen konnte, dann ist das eben so. Es ist allerdings eher ungewöhnlich, daß man einen Vorschuß in der Höhe nimmt, obwohl PKH ohne Raten im Raum steht. Wobei... schlechte Erfahrungen führen dann wohl zu solchen Vorschußanforderungen.
Auf die Möglichkeit der PKH hinweisen muß der RA. Das hat er aber auch, schließlich wurde ja PKH beantragt. Und Vorschuß darf er in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen nehmen. Also alles nicht schön für den Mandanten, aber im gesetzlichen Rahmen.
Im übrigen muß der Mandant eh damit rechnen, daß die PKH innerhalb der nächsten 4 Jahre von ihm zurückgefordert wird. Es ist also immer nur ein Vorteil "auf Zeit".
Richtig, der Mandant hat hier nix von der PKH. Wenn er die 2,5 zahlen konnte, dann ist das eben so. Es ist allerdings eher ungewöhnlich, daß man einen Vorschuß in der Höhe nimmt, obwohl PKH ohne Raten im Raum steht. Wobei... schlechte Erfahrungen führen dann wohl zu solchen Vorschußanforderungen.
Auf die Möglichkeit der PKH hinweisen muß der RA. Das hat er aber auch, schließlich wurde ja PKH beantragt. Und Vorschuß darf er in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen nehmen. Also alles nicht schön für den Mandanten, aber im gesetzlichen Rahmen.
Im übrigen muß der Mandant eh damit rechnen, daß die PKH innerhalb der nächsten 4 Jahre von ihm zurückgefordert wird. Es ist also immer nur ein Vorteil "auf Zeit".