11 RVG ist die Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Mandanten - scheidet also aus.
103, 104 ist die Kostenfestsetzung gegen die Gegenseite, wenn diese die Kosten des Verfahrens zu tragen haben - ist vorliegend nicht gegeben.
Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, bedeutet das, daß jeder seine Anwaltskosten selbst trägt zuzüglich der hälftigen Gerichtskosten. Nachdem euer Mandant PKH hatte, wird er keine GK eingezahlt haben, also kannst du auch keinen Kostenausgleichsantrag stellen.
PKH-Berechtigung endet während Verfahren - Abrechnung?!
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Danke Liesel, aber ich weiß immer noch nicht, was die Rechtspflegerin damit meint, ich soll" ggfls einen Antrag auf Festsetzung der Differenz-Wahlanwaltsgebühr stellen"...
Wie sieht der aus?
Ich hätte jetzt nämlich einfach gegenüber den Mandanten (unter Berücksichtigung der erhaltenen PKH) abgerechnet und diese Abrechnung dem Gericht zur Kenntnis gegeben...
Wie sieht der aus?
Ich hätte jetzt nämlich einfach gegenüber den Mandanten (unter Berücksichtigung der erhaltenen PKH) abgerechnet und diese Abrechnung dem Gericht zur Kenntnis gegeben...
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Hm, aus irgendeinem Grund geht das Gericht wohl von einem 50-er Antrag aus. Ich würde mal mit der Rechtspflegerin telefonieren und nachfragen.schachterlteufel hat geschrieben:In der Mitteilung des Gerichts steht etwas von 50 RVG....
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Ein 50-RVG-Antrag macht nur Sinn wenn Raten- oder Einmalzahlung angeordnet wurden oder werden sollen. Es wäre ein normaler PKH-Vergütungsantrag gegen die Staatskasse in Höhe der Wahlanwaltsgebühren unter Anrechnung der gezahlten PKH-Gebühren.schachterlteufel hat geschrieben:Danke Liesel, aber ich weiß immer noch nicht, was die Rechtspflegerin damit meint, ich soll" ggfls einen Antrag auf Festsetzung der Differenz-Wahlanwaltsgebühr stellen"...
Wie sieht der aus?
Ich hätte jetzt nämlich einfach gegenüber den Mandanten (unter Berücksichtigung der erhaltenen PKH) abgerechnet und diese Abrechnung dem Gericht zur Kenntnis gegeben...
Gegen den Mandanten kannst Du aber normalerweise nicht abrechnen. Erstmal gilt der "heilige" 122 ZPO...
ABER.... hier haben die Erben den Rechtsstreit ja wiederaufgenommen. Damit müßten Sie für die Gebühren auch haften (siehe oben OLG D'dorf).
Was das aber mit 50 RVG zu tun hat? keine Ahnung. Dann eher doch 11 RVG....
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@sniper: Ein Antrag nach 11 RVG setzt aber voraus, daß sich die Mandantschaft mit der Zahlung der Vergütung in Verzug befindet. schachterlteufel hat ja die Differenzgebühren gegenüber den Erben noch nicht abgerechnet.
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ich habe gerade mit der Rechtspflegerin telefoniert und die hat gemeint, dass das mit dem 50-er RVG-Antrag schon so richtig sei, da sie davon ausgeht, dass dem Nachlass des Mandanten wesentliche Beträge zugeflossen sind und damit eine Einmalzahlungsanordnung im Raum steht.
Sie würde diese erlassen und nach Ausgleich der Einmalzahlungsanordnung meine Differenzgebühren einfordern.
Die Dame ging übrigens davon aus, dass die PKH nicht automatisch mit dem Tod des Mandanten erlischt...
Ich würde jetzt zunächst die Vergleichsgebühr auf PKH-Basis abrechnen und danach den 50-RVG-Antrag stellen.
Unabhängig davon, wann und warum die PKH aufgehoben wird, bekomme ich die Differenz, oder habe ich etwas übersehen?
Sie würde diese erlassen und nach Ausgleich der Einmalzahlungsanordnung meine Differenzgebühren einfordern.
Die Dame ging übrigens davon aus, dass die PKH nicht automatisch mit dem Tod des Mandanten erlischt...
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Verstehe ich nicht so richtig. Was hast du denn bisher abgerechnet?schachterlteufel hat geschrieben:Ich würde jetzt zunächst die Vergleichsgebühr auf PKH-Basis abrechnen und danach den 50-RVG-Antrag stellen.
Du bekommst die Differenzgebühren nur, wenn diese per Raten oder durch Anordnung einer Einmalzahlung vom Gericht eingezogen werden können.schachterlteufel hat geschrieben:Unabhängig davon, wann und warum die PKH aufgehoben wird, bekomme ich die Differenz, oder habe ich etwas übersehen?
Bei Aufhebung der PKH müßtest du die Differenz beim Mandanten bzw. vorliegend bei den Erben einfordern.
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Nun das ist m.E. aber herrschende Meinung..... hier haben wir eben nur die Haftungsausnahme, da die Erben wiederaufnehmen....schachterlteufel hat geschrieben: Die Dame ging übrigens davon aus, dass die PKH nicht automatisch mit dem Tod des Mandanten erlischt...
wenn sie hier einen Beschluss nach 120 IV ZPO erlässt, wird die PKH allerdings nicht aufgehoben sondern abgeändert... Ihr bekommt erstmal die Gebühren in PKH-Höhe und erst wenn die Erben an die Staatskasse gezahlt haben den Rest von dieser..schachterlteufel hat geschrieben:Ich würde jetzt zunächst die Vergleichsgebühr auf PKH-Basis abrechnen und danach den 50-RVG-Antrag stellen.
Unabhängig davon, wann und warum die PKH aufgehoben wird, bekomme ich die Differenz, oder habe ich etwas übersehen?
Wenn die Erben nicht "nachzahlen" wird aufgehoben und dann gehts den Weg gen 11 RVG....
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@liesel
bisher habe ich nur Verfahrens- und Terminsgebühr abgerechnet.
@liesel und sniper
jetzt blicke ich langsam durch!
Dafür, dass es mein erster PKH-Fall ist, hat er es ganz schön in sich....
Aber dank der Hilfe des Forums ist auch das zu schaffen!!!!
Mal sehen, ob die Erben "nachzahlen".
Kommt wohl drauf an, an welchen sich die Staatskasse wendet, da einer der Erben der Beklagte war.... und der wird wohl nicht zahlen (zumindest nicht für mich)
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@liesel und sniper
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Dann kannst du ja gleichzeitig die weitere Vergütung nach 50 RVG mit berechnen. Bei RAM wird das ja automatisch mit gemacht.schachterlteufel hat geschrieben:bisher habe ich nur Verfahrens- und Terminsgebühr abgerechnet.
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