PKH-Berechtigung endet während Verfahren - Abrechnung?!
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Hat doch geklappt
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Hallo,
ich bin wieder "an Bord" und habe gesehen, dass meine Frage unter #7 noch nicht beantwortet ist.
Deshalb stelle ich sie nochmal...
muss die PKH eigentlich von den "jetzigen Klägern" zurückerstattet werden, da diese ja nicht mehr berechtigt sind?!
Wäre schön, wenn ihr auch diese letzte offene Frage zur PKH-Abrechnung noch beantworten könntet...
ich bin wieder "an Bord" und habe gesehen, dass meine Frage unter #7 noch nicht beantwortet ist.
Deshalb stelle ich sie nochmal...
muss die PKH eigentlich von den "jetzigen Klägern" zurückerstattet werden, da diese ja nicht mehr berechtigt sind?!
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Hallo,
habe in dieser Angelegenheit nun ein Schreiben vom Gericht erhalten, ich solle die Differenz-Wahlanwaltsvergütung festsetzen lassen.
Bedeutet das, dass ich einen KFA schreibe und dort die Wahlanwaltsgebühren aufliste und die erhaltene PKH abziehe?
Ich arbeite mit RA-micro. Gehe ich da über den "normalen" KFA oder über den KFA-PKH?
Herzlichen Dank für eure Antworten!
Schachterlteufel
habe in dieser Angelegenheit nun ein Schreiben vom Gericht erhalten, ich solle die Differenz-Wahlanwaltsvergütung festsetzen lassen.
Bedeutet das, dass ich einen KFA schreibe und dort die Wahlanwaltsgebühren aufliste und die erhaltene PKH abziehe?
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- Pepples
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Nein, die PKH erlischt von selbst (OLG Frankfurt, NJW 1985, 752). Die Erben haften nur für schon fällige Raten etc. (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1086).schachterlteufel hat geschrieben: muss die PKH eigentlich von den "jetzigen Klägern" zurückerstattet werden, da diese ja nicht mehr berechtigt sind?!
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Jepp, ein ganz normaler KfA, dabei die gezahlte PKH-Vergütung (in €) als erhaltene Zahlung abziehen.schachterlteufel hat geschrieben: ich solle die Differenz-Wahlanwaltsvergütung festsetzen lassen.
Bedeutet das, dass ich einen KFA schreibe und dort die Wahlanwaltsgebühren aufliste und die erhaltene PKH abziehe?
Dabei noch über §126 ZPO nachdenken.....
- Pepples
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Hallo sniper
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wenn ich das richtig sehe, ist es aber kein KFA nach 103 sondern nach 11, oder ?!
In der Mitteilung des Gerichts steht etwas von 50 RVG....
103 und 11 gibt es in RA-micro, 50 habe ich aber noch nicht gefunden....
In der Mitteilung des Gerichts steht etwas von 50 RVG....
103 und 11 gibt es in RA-micro, 50 habe ich aber noch nicht gefunden....
- Liesel
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§ 50 RVG ist die weitere Vergütung, die du bekommst, wenn der Mandant PKH mit RZ hat.
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Das hatte er aber ja gerade nicht. Er hatte PKH ohne Ratenzahlung, seine Erben haben jedoch keine.
Dann ist § 50 RVG nicht anwendbar.
Was aber ist mit 103 bzw. 11?
Im Vergleich wurde Kostenaufhebung vereinbart.
Dann ist § 50 RVG nicht anwendbar.
Was aber ist mit 103 bzw. 11?
Im Vergleich wurde Kostenaufhebung vereinbart.