Beratungshilfe - SGB II

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#11

01.09.2011, 11:11

Der von Casa hier dargestellte Fall war anders gelagert, da hier für Mutter + Kind Beratungshilfe beantragt war.

Wie wäre es denn, wenn ihr für den Sohn einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung stellen würdet (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG)?
Schließlich war es hier - folgt man der Argumentation in dem von dir gestellten Beschluss -so, dass euch zwar die Mutter mit einem Berechtigungsschein aufgesucht hat, sich aber der Sohn "unmittelbar" an euch gewandt hat (er hat ja lt. Beschluss keinen Antrag gestellt).

M.E. müsste das AG diesem Antrag entsprechen und dann auch über die Gebührenfrage (Mehrvertretungsgebühr), um die es sich ja hier "herumgedrückt" hat, entscheiden.
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Liesel
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#12

01.09.2011, 11:17

Das Problem hierbei ist, daß der Antrag auf nachträgliche Bewilligung von BerH ja gemacht werden muß, bevor eine Tätigkeit des RAes erfolgt. Wenn ich jetzt einen eigenen Antrag für den Sohn einreiche, dann werden die mir den um die Ohren schmeißen, da die sich ja denken können, daß dieser erst jetzt ausgefüllt wurde.
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Sam29

#13

01.09.2011, 11:52

Beim BUndesverfassungsgericht ist diesbezüglich ein Verfahren anhängig. Bleibt abzuwarten, wie entschieden wird.
Aus dem Heft ASR 3/2011 kann ich kurz einen Auszug des AG Homburg zur Verfügung stellen:

Das AG Bad Homburg vertritt zar die Auffassung, dass alle Mitglieder der BG zwar im WS ihre Rechte geltend machen müssten, dies bedeutet aber nicht, dass ihnen hierfür ein Anspruch auf BerH zusteht. Insbesondere mdj. Kinder bedürfen, so das AG, weder einer BEratung, noch nähmen sie eine solche in Anspruch. Kinder können, so das AG wörtlich, BerH nicht bewilligt werden.

Also die Kinder können zwar ihren ANspruch geltend machen, bekommen jedoch keine BerH. Hier schließt sich der Kreis, dass die Mitglieder und der Bedarf eben abhängig vom Hauptantrag sind.
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#14

01.09.2011, 11:58

Also daß eine Erhöhungsgebühr auch für die mdj. Kinder anfällt - und diese auch BerH erhalten -, hat in einer anderen Sache bei uns bereits das OLG Dresden entschieden. Da hab ich überhaupt keine Bauchschmerzen.
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Sam29

#15

01.09.2011, 15:35

Du meinst, dass die Mutter für die Kinder einen Beratungshilfeschein einholt. Sprich für jedes Mitglied auch die mindj. Kinder erhälst Du BerH-Scheine?
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Liesel
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#16

02.09.2011, 08:49

Auf dem Berechtigungsschein sind normalerweise - wenn das Gericht es nicht "verpennt" bzw. die Mandanten das richtig beantragen - alle Mitglieder der BG angegeben.
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Casa
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#17

02.09.2011, 09:38

Danke euch!

@Liesel

Warum beantragt ihr nicht im Nachhinein Beratungshilfe für das Kind?
Die Mutter hat zwar die BerH vorher beantragt, jedoch hat das Kind die Beratung (in Form der Mutter) ohne Beratungshilfeschein wahrgenommen, was eine nachträgliche Antragstellung rechtfertigen würde.




Schieben wir mal die einfachen Bescheide zur Seite und widmen uns den Rückforderungsbescheiden.

Diese Rückforderungen MÜSSEN gem. BSG Rechtsprechung individuell für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfolgen.
Meines Erachtens wäre zumindest hier ein Beratungshilfeschein für jede Person auszustellen, da jede Person, egal ob handlungsfähig oder nicht, direkter Adressat dieser Rückforderung ist und auch jede Person einen gesonderten Verwaltungsakt dazu erhält.

Uns gehts ja nicht darum die Staatskasse auszupressen, weil wir die meisten Sachen eh gewinnen, aber für die Fälle, die wir nicht durch kriegen, wollen wir zumindest vergütet werden.


Das mit der Erhöhungsgebühr werd ich dem AG mal so vorschlagen, bisher war nur die Rede davon, dass die Verfahren verbunden werden sollen.


Alles andere wird dann ggf. in der Erinnerung geklärt.



Achja: Wie lang ist die Frist für die Erinnerung?


Edit: Der Beitrag ist nach lesen der ersten Seite entstanden. Hab die 2. wohl verpennt. ;)
Sam29

#18

02.09.2011, 18:11

Da habt Ihr aber tolle Gerichte. An unseren Gerichten einen Berechtigungsschein einzuholen für die Kinder der BG, dass ist so ziemlich das Hoffnungsloseste was Du tun kannst. Die Zeit sich mit dem Leuten rumzuschlagen hat man auch nicht und bezehalt wird einem das Erinnerungsverfahren auch nicht. Also dann lieber den einen Schein mit Erhöhung abrechnen und die Sache ist vom Tisch. Dies jedoch handhabt jeder anders und sieht jeder anders. Ich sehe da eher den wirtschaftlichen Verlust für sinnlose Verfahren.

Ich kann da nur hoffen, dass das Gericht entscheiden wird, dass es ein BErechtigungsschein nicht auf ein Kind ausgestellt wird und auch das Kind keinen Anspruch hierauf hat. Geht man weiter, bekommen künftig die Kinder Berechtigungsscheine, müßte man auch gleich für jedes Kind und jede Mitglied, WS oder Klage für sich erheben. Bei Obsiegen der BG wäre es ein horrendes Kostenaufkommen, was den Staat noch mehr belastet. Unsere BG hier in der Kanzlein, liegen immer bei mind. drei - vier öfters auch fünf. Nicht auszudenken, was für Gelder hier rausgeschmissen werden.
Casa
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#19

03.09.2011, 10:43

Und schonmal darüber nachgedacht, dass die Kinder dann nicht ihre Rechte wahrnehmen können?

Konkret, wenn ein minderjähriger einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhält, die Mutter erhält ebenfalls einen.


Wer vertritt ihn?
Glaubst du 2 Verwaltungsakte lassen sich schneller prüfen, nur weil die Menschen in der selben Bedarfsgemeinschaft leben?

Und ja in so einem Falle wäre natürlich Widerspruch im Namen des Kindes zu erheben, ebenso wie die Klage.


Grundrechte kosten den Staat nunmal Geld. Und Beratungshilfe dienst nunmal der Grundrechtsverwirklichung.
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#20

05.09.2011, 09:14

Sam29 hat geschrieben: Also dann lieber den einen Schein mit Erhöhung abrechnen und die Sache ist vom Tisch. Dies jedoch handhabt jeder anders und sieht jeder anders. Ich sehe da eher den wirtschaftlichen Verlust für sinnlose Verfahren..
Wenn auf dem BerH-Schein nur ein Mitglied der BG steht, bekomme ich aber keine Erhöhungsgebühr. Genau das ist das Problem, was ich geschildert habe. In gerichtlichen Verfahren ist doch auch für alle Antragsteller - einschließlich der mdj. Kinder - PKH zu bewilligen.

Widerspruch ist jeweils für die Mitglieder der BG zu erheben, für welche der Bescheid ergangen ist.

Nach dem Individualisierungsgrundsatz sind z.B. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide für jedes Mitglied einzeln zu erlassen, was zur Folge hat, daß jeweils für jedes einzelne Mitglied Widerspruch hiergegen zu erheben ist. In einem solchen Fall muß auch für mdj. Kinder ein Berechtigungsschein erteilt werden.
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