Beratungshilfe - SGB II

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Casa
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#1

31.08.2011, 17:22

Sachgebiet Sozialrecht (SGB II).

1 Mandant mit minderjährigem Kind. Beide im Leistungsbezug nach SGB II - Vermögen liegt entsprechend unter der Grenze.

Es wurde Änderungsbescheid erlassen, der beide beschwert. Widerspruch soll für Mandant und Kind erfolgen.

Beratungshilfe wurde für beide beantragt.

1. Problem:

AG will Beratungshilfe für beide verbinden, weil angeblich gleiche Angelegenheit.

Kommentar:

- 1 Verwaltungsakt, beide sind beschwert von diesem
- 1 Verwaltungsakt, regelt aber Leistungen für beide Personen in unterschiedlicher Höhe (Stichwort: Individualanspruch)
- Für jeden Person die von dem Verwaltungsakt beschwert ist, muss der Anspruch und die korrektheit geprüft werden

Frage:

Eine Angelegenheit oder zwei?


2. Problem:

AG will Verfahren verbinden für Mandant und minderjähriges kind, weil minderjähriges Kind angeblich nicht antragsberechtigt ist.


Kommentar:

- Es wurden 2 Anträge gestellt, die Mandantin hat als gesetzl. Vertreterin für das Kind unterzeichnet


Frage:

Ist die Verbindung möglich? Ich finde dazu keine Stütze im Gesetz.



Sofern möglich, würde ich mich über ein paar Hinweise, Kommentare und auch ggf. Urteile freuen.


Danke :)
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#2

31.08.2011, 17:24

Würdest Du bitte Dein Profil ergänzen. :lol:
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Casa
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#3

31.08.2011, 18:00

Reicht dir das? ;)
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Soenny
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#4

31.08.2011, 18:03

Nein, das reicht nicht ;) So gehen wir davon aus, daß es sich um nicht erlaubte Rechtsberatung handelt.

Erst mal :closed
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#5

31.08.2011, 18:28

Geklärt, kann weitergehen hier ;)
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#6

31.08.2011, 18:47

Eine Angelegenheit. Die Mutter und das Kind bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
Die Mutter ist der Haushaltsvorstand und somit antragsberechtigt.
Das Kind hat kein eigens Antragsrecht.
Bzgl der Rechtsanwaltsgebühren erhälst Du die Gebühren um 30 % erhöht.
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#7

31.08.2011, 19:02

Danke, aber mein Problem an der Sache ist, dass es im Prinzip unterschiedliche Sachen sind, die geprüft werden müssen und unterschiedliche Fehler die in dem Bescheid gemacht worden, wobei ein Fehler die Mutter betrifft und ein anderer Fehler das Kind.

Meines erachtens rechtfertigt das 2 Beratungshilfeanträge.

Im Übrigen könnte sich das Kind, mit Vollmacht der Mutter auch seperat vertreten lassen, so dass 2 Widersprüche erfolgen.



Wie beurteilst du den Sachverhalt, wenn X und Y eine Bedarfsgemeinschaft bilden und beide volljährig sind und partnerschaftlich zusammenleben?


Danke!
Sam29

#8

31.08.2011, 19:38

Ja da alle Mitglieder der BG einen eigenen Anspuch haben, könnte theoretisch jedes einzelne Mitglied seinen Anspruch einklagen. Trotzdem hängen Sie voneinander ab. Du wirst aber nie für jede Person einen BErechtigungsschein erhalten. Mit der Argumentation, es sei eine Angelegenheit. Einheitlicher Auftrag, gleicher Lebenssachverhalt usw.
Zu 1) Dann ist es eine Wohngemeinschaft und bilden für sich alleine eine BG.

DAs was Du wissen möchtest ist aber keine typ. Reno-Tätigkeit-Frage, sondern eher jur. Wissen über Sozialrecht und das ist komplex und durch zich Entscheidungen noch komplexer :lol:
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#9

01.09.2011, 07:58

"Einem Rechtsanwalt steht auch im Rahmen der Beratungshilfe die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 zu, wenn mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind (hier: Widerspruch einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft gegen einen Bescheid einer ARGE SGB II)" - OLG Sachsen-Anhalt Rpfleger 2010, 603
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#10

01.09.2011, 09:00

@Revisor: Könntest du das mal dem zuständigen Justizinspektor bei unserem Gericht beibringen? :roll:

Folgender Sachverhalt:

Mandantin geht zum Gericht und beantragt BerH für einen Widerspruch gegen einen ALG-II-Bescheid. BerH-Schein wird erteilt, allerdings steht sie nur allein drauf, nicht aber der mdj. Sohn. Da wir bisher nie Probleme bei der Abrechnung für mehrere Auftraggeber hatten, haben wir das erstmal nicht so ernst genommen.

So, nach Abschluß der Angelegenheit Abrechnung über BerH mit einer Erhöhungsgebühr. Wir wurden angehört und haben ausgeführt, daß das Versäumis des Gerichtes (daß das Kind nicht mit aufgenommen wurde) jetzt nicht dazu führen kann, die entstandene Mehrvertretungsgebühr abzusetzen. Woher bitte schön soll jemand, der von der ganzen Materie überhaupt keine Ahnung hat, wissen, daß auch für das Kind BerH mit beantragt werden muß. M.E. muß doch das Gericht dies wissen und ggf. hierauf hinweisen.

Jetzt erfolgte die Festsetzung der Gebühren für einen Antragsteller. In der Begründung wird angegeben:

"Ob und inwieweit in derarteigen Konstellationen - insbesondere auch im sozialgerichtlichen Verfahren - eine Mehrvertretungsgebühr anfällt oder nicht, ist in der Rechtsprechung umstritten. Für die hier zu entscheidende Sache ist diese Frage allerdings nicht von Belang. Denn BerH wird - noch - nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Einen solchen Antrag hat allein Frau ... gestellt. Daraufhin wurde auch nur ihr allein BerH bewilligt, weswegen auch nur für Frau ... die entsprechenden Gebühren aus der Staatskasse vergütet werden können.

.

Einerseits kann selbstverständlich jeder Angehörige einer BG, der sozialrechtlich handlungsfähig i.S.d. § 36 I SGB I ist, seine Rechte selbständig wahrnehmen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, daß die ARGE mittels Bescheid auch solche Entscheidungen treffen kann, die nur ein Mitglied der BG betreffen und wird durch soizalrechtliche Vollmachtsvermutung auch nicht berührt. Andererseits ist das von RAin ... angeführte Versäumnis des Gerichtes unter Umständen auch bei ihr selbst zu suchen. Denn anders als der rechtsunkundigen Bürgerin hätte ihr nach ihrer eigenen Auffassung nach Vorlage des Berechtigungsscheines klar sein müssen, daß nur Frau .. BerH bewilligt wurde. Sie hätte dann darauf hinwirken müssen, daß auch für das Kind Jan eine BerH-Bewilligung erwirkt wird, um eine Mehrvertretungsgebühr geltend machen zu können.

Der Grundsatz des Antrages uns seiner Bindung ist im deutschen Rechtssystem fundamental und in sämtlichen Rechtsgebieten verwurzelt, beispielhaft in § 308 ZPO. Auch im öffentlichen Recht werden z.B. Sozialleistungen, Steuerrückerstattungen etc. nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag hin gewährt. Nichts anderes gilt für die BerH."

Boah, ich könnte echt platzen. :wut
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(UNHEILIG)
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