Verfahrenskostenhilfe

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FrecheHexe1989
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#1

28.07.2011, 11:04

Hallo,

ich lese hier immer wieder, dass es im Prüfungsverfahren keine Kostenerstattung gibt.

Ich habe eine Akte, in der wir Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt haben und gleichzeit Verfahrenskostenhilfe beantragt haben.

Ich hab nun den Beschluss vorliegen, in dem steht (genauer Wortlaut):

Den Beteiligten wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren bewilligt (§§ 114, 119 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG).

Als Verfahrensbevollmächtigter wurden wir beigeordnet.

Bewilligung erfolgte jeweils ohne Ratenzahlung.


Ich weiß meine Frage wird sich jetzt wahrscheinlich für manche lächerlich anhören, aber ich stehe gerade voll auf dem Schlauch.

Darf ich jetzt für den ersten Rechtszug abrechnen oder was genau soll dieser Satz bedeuten? Weil es hört sich für mich so an, als hätte ich jetzt Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren bekommen? Irgendwie sinnlos, da ja alle schreiben es besteht da keine Kostenerstattung.

Bitte nicht über mich wundern, bin etwas urlaubsreif momentan.

Grüße Steffi
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13
NORTHERN DINO
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#2

28.07.2011, 17:03

Nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO hat der Gegner im PKH-Bewilligungsverfahren keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten.


§ 118 ZPO
Bewilligungsverfahren
(1) Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
~ Grüßle ~
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#3

01.08.2011, 15:18

Ich verstehe schon, was du mir damit sagen willst, aber das hilft mir nicht wirklich weiter.

Ist dann in der Verfügung damit gemeint, dass ich ganz normal den I. Rechtszug abrechnen darf oder nicht?
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Adora Belle
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#4

01.08.2011, 15:21

Was mit der Verfügung gemeint ist, kann Dir nur der Richter erklären. Ich vermute, da hat sich ein falscher Textbaustein eingeschlichen, oder der Richter ist niegelnagelneu.
Zaubermaus007
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#5

02.08.2011, 11:28

Wie 13 schon geschrieben hat: Der Gegner hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten.

M.E. kannst du mit der Staatskasse eine 1,0 VG nach 3335 und eine 1,2 TG (falls Termin stattfand) abrechnen. Die Geltendmachung von der TG sehen allerdings viele Gerichte anders.
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#6

02.08.2011, 11:35

Denkst Du denn wirklich, es sollte hier VKH für das VKH-Prüfungsverfahren bewilligt werden, entgegen der Maxime, daß es eben dafür keine VKH gibt?
Zaubermaus007
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#7

02.08.2011, 12:17

Ja, das denke ich wirklich, s. u.a. BGH VI ZB 49/03 :wink:
Ich wüsste nicht, dass sich nach dem FamFG etwas geändert hat, weil bezüglich VKH immer auf die ZPO verwiesen wird.
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#8

02.08.2011, 14:12

Ähöm. Von Vergleich ist hier nicht die Rede. Das ist doch ein völlig anderer Fall, in dem ausnahmsweise und nur für den Vergleich VKH im Prüfungsverfahren möglich ist. Hier soll es aber um die 3335 gehen.
Zaubermaus007
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#9

02.08.2011, 14:49

Aber manchmal wird auch für die Erörterung (und den Abschluss eines Vergleichs) im VKH-Prüfungsverfahren VKH gewährt. Ich verstehe die Formulierung oben so, dass von dieser Bewilligung die VG, TG und evtl. EG von der Bewilligung im VKH-Verfahren umfasst ist. Da müsste die Themenstarterin aber nochmal Angaben zur Beendigung des Verfahrens machen... Die VKH-Bewilligung ist für den Kostenbeamten bindend, egal, ob der Beschluss so nun rechtens ist.
FrecheHexe1989
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#10

02.08.2011, 17:03

Antrag auf einstweilige Anordnung wurde gestellt, weil der Ehemann die Wohnung nicht verlassen wollte und bevor das Gericht dann die einstweilige Anordnung erlassen hat, ist er dann schon ausgezogen. Also eigentlich könnte das schon hinkommen, mit der VKH für das VKH-Prüfungsverfahren, da ein Hauptsacheverfahren ja nicht stattgefunden hat. Mich hat nur irritiert, dass hier alle geschrieben hatten, dass es dafür keine Erstattung gibt.
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