PKH an falschen Anwalt ausbezahlt

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likema31
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#1

20.07.2011, 12:24

Ich war in einer PKH-Sache als Anwältin beigeordnet. Die Sache geht schon länger und begann, als ich noch in einer anderen Kanzlei tätig war. Ist bereits mehr als 1 Jahr her.

Die PKH-Vergütung wurde nun versehentlich vom Gericht an die alte Kanzlei überwiesen.

Ein Telefonat mit der Rechtspflegerin ergab, dass sie den Betrag zurückfordern würde, allerdings nichts machen könne, wenn die Kanzlei nicht zahlt.

Die machen es sich ein bißchen einfach, oder? Schließlich lag der Fehler nicht bei mir, sondern im System. Angeblich werden die Bankdaten nicht korrigiert.

:dagegen
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Adora Belle
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#2

20.07.2011, 12:27

Wer hat denn den Vergütungsantrag gestellt? Bist Du persönlich beigeordnet, oder ist die Kanzlei beigeordnet? Wenn von Deiner Seite alles korrekt ist, also persönliche Beiordnung und Antrag von Dir gestellt mit aktuellen Daten, dann müßte Dir die Vergütung ausgezahlt werden. Ob die Fehlzahlung zurückgeholt werden kann, ist für Dich dann unerheblich. Wenn die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen, sieht es womöglich anders aus.
likema31
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#3

20.07.2011, 12:48

Von meiner Seite lief alles korrekt. Ich war von Anfang an beigeordnet, habe sogar nach dem Kanzleiwechsel eine neue Vollmacht vorgelegt.
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ellimorelli
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#4

20.07.2011, 12:55

Dann sollte dir die zustehende PKH-Vergütung ausgezahlte werden, egal ob die Kanzlei, der das Geld unberechtigterweise zugangen ist, zahlt oder nicht. Das ist dann das Problem des Gerichts und nicht deins.
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lucy1510
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#5

20.07.2011, 13:00

Das hatten wir hier auch mal. Mir wurde die gleiche Antwort des Gerichts gegeben. Wir haben dann einen etwas böseren Brief an das Gericht geschickt, uns mit der alten Kanzlei in Verbindung gesetzt. Dann lief alles glatt. Die haben das Geld zurückgefordert und an uns gezahlt.

Kannst Du mit der alten Kanzlei reden, dass die mitwirken?
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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#6

20.07.2011, 13:12

likema31, die PKH-Vergütung ist selbstverfreilich dem beigeordneten RA auszuzahlen.

"Nichts machen" ist tatsächlich einfach gedacht. Über eine mögliche Amtspflichtverletzung (Art. 20 Abs. 3, 34 GG, §§ 839f. BGB) könnte zumindest sinniert werden, um ein "Druckmittel" zu haben... ;)
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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#7

20.07.2011, 13:24

Ruhig Blut! :cowboy Es reicht sicher, erstmal schriftlich aufzufordern unter Hinweis auf die korrekte Antragstellung.
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#8

20.07.2011, 13:27

Von "harten Bandagen" halte ich auch nichts, vielleicht ist es auch noch das "Heimatgericht" :roll: Ich würde auch erst nochmal darlegen, daß Auszahlung an dich hätte erfolgen müssen und du um kurzfristige Zahlung bittest. Dann 2 Wochen Frist auf die Akte und vielleicht erledigt sich das von alleine ;)
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#9

20.07.2011, 13:29

Selbstverständlich werde ich dem Gericht nochmal schriftlich darlegen, dass der Anspruch allein mir zusteht und nicht der anderen Kanzlei und ich im Übrigen auch keinen Anspruch gegen die andere Kanzlei hätte, aus der ich die Auszahlung verlangen könnte.

Mal sehen, wie das weitergeht...

Mich ärgert nur die Aussage der Rechtspflegerin, dass bei einem Kanzleiwechsel die Korrektur der Bankdaten im System nicht erfolgt. Ich frage mich, was passieren würde, wenn ich eine Fristversäumnis mit ähnlicher Argumentation begründen würde?
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#10

20.07.2011, 14:02

Jaja, wenn zwei das gleiche machen, ist es noch lange nicht dasselbe...
Grüße - sansibar
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