Nichterstattung für Kopiekosten AE (Beratungshilfe)

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inaD38
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#1

08.06.2011, 16:11

Hallo, ihr Lieben,

hab mal eine Frage, ob es anderen Kanzleien auch so geht und wenn ja, wie ihr verfahrt.

Wir haben hier immer öfter den Fall, daß bei Rechtsberatung in Strafsachen/Ermittlungsverfahren und Vorlage eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe uns der Rechtspfleger trotz allem die Kopiekosten nebst USt. herausstreicht, obwohl diese angefallen sind. Meist gehts da um nur ca. 10 - 30 €, aber das mehrmals gerechnet macht eine größere Summe aus. "...die Erforderlichkeit für die Fertigung von Kopien ist nicht erkennbar, da über die Beratung hinaus eine weitere Bearbeitung der Sache nicht erfolgt."

Wir schreiben jetzt schon das x-te Mal eine Erinnerung mit Begründung über ca. 3 Seiten, was ein erheblicher Zeitaufwand ist. Ich verstehs nicht.

Kann mir da mal jemand seine Meinung sagen oder liegen wir falsch?

LG an alle
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Liesel
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#2

08.06.2011, 16:13

Wir schreiben immer: "Die Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte und die Fertigung der Fotokopien war zur sachgerechten Beratung des Mandanten notwendig." Wie bitte schön soll man denn einen Mandanten in einer Strafsache beraten, wenn man gar nicht weiß, was in der E-Akte drin ist.?
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Adora Belle
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#3

08.06.2011, 16:15

Geht denn Eure Erinnerung durch? Ich habe ja erst von den RPfls gelernt, daß diese Kopiekosten nach h.M. zu erstatten sind. :oops: Wundert mich jetzt echt, daß das bei Euch nicht klappt.
inaD38
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#4

08.06.2011, 16:37

wie schon gesagt: die xte Erinnerung und noch keine Entscheidung. Es war mal allgemein von Interesse für mich, ob das andere Gerichte auch so machen oder wie ihr damit umgeht.

Diese Verfahrensweise ist erst seit ca. 1/2 Jahr, hab aber schon ca. die 7. Ablehnung bzgl. der Kopiekosten auf dem Tisch und die Begründung hab ich euch ja schon gegeben. Einmal hieß es, man könne ja nochmal AE nehmen, wenn man sich nicht erinnern kann. Was fürn Quatsch.

Also, wenn mir jemand noch was passendes hierzu sagen kann, wäre ich dankbar.

LG und baldigst schönen Feierabend.
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#5

08.06.2011, 17:13

Schau Dir mal diesen Thread im Rechtspflegerforum an. Und evtl noch den hier, die ersten 1-2 Seiten, da sind noch ein paar Links gesetzt. Dürfte auch ein bissel Rechtsprechung beinhalten, wenn auch alt.
inaD38
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#6

08.06.2011, 21:24

@Adora Belle. Du hast mir damit gerade sehr viel weiter geholfen. Ich danke dir: das werd ich mir gleich morgen früh nochmal durchlesen, aber da find ich auf alle Fälle was. Vielleicht wäre es auch gut, mal mit der Rechtspflegerin zu telefonieren .... :thx LG
inaD38
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#7

09.06.2011, 16:57

@Adora Belle: habe eure Diskussion gelesen. Sehr interessant, was es da für Auffassungen gibt, aber auch hier sage ich, wie kann man ordnungsgemäß beraten, wenn man nicht weiß, was genau in der Akte steht. Das wäre Ferndiagnose.

Außerdem werden in unseren Fällen nicht um die 500 Seiten abgerechnet, denn meist kommt ja der Mandant, wenn die Sache sehr frisch ist, weil er ne Vorladung (selten: Anklageschrift) hat. Ich schick dir mal einen Ausschnitt aus unserer Begründung, falls mal gebraucht wird:

"Die Erfahrungen der Praxis legen es nahe, eine vollständige Kopie des Akteninhaltes herzustellen. Es ist kaum einmal sicher abzuschätzen, ob etwa einzelne Aktenteile ... keine Bedeutung gewinnen können." (Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, S. 196).

"So kann er" (der Verteidiger / der Beratende) "z.B. Widersprüche in den Aussagen vom Belastungszeugen ... in der Regel nur aufdecken, wenn er die früheren Bekundungen von Zeugen wortwörtlich kennt .... " ebenda.

Wer soll sich das denn die einzelnen Seiten einer Akte merken?
Welche Vorstellungen hat das Gericht von einer rationellen Arbeitsweise? ...

Wie gesagt, wir haben noch keine einzige Entscheidung von mindestens 7 oder 8 Erinnerungen.

LG und schönen Feierabend.
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Soenny
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#8

09.06.2011, 17:05

Hhm, also ich habe hier eine Sache, da wurde auf die Erinnerung die Aktenversendungspauschale und die Kopien erstattet. Ich habe aber keinen Beschluß bekommen, sondern lediglich einen Anruf vom Richter, ist auch schon was her.

Es kam dann noch ein Schreiben, was erstattet wurde mit dem Text:

In Strafsachen kann lediglich eine Beratungsgebühr festgesetzt werden. Es wurden festgesetzt 30 € Beratungsgebühr, 6 € Auslagenpauschale, 31 € Dokumentenpauschale, 12 € Aktenversendungspauschale, 15,01 € Umsatzsteuer.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#9

09.06.2011, 17:09

Einen vollständigen Aktenauszug halte ich allerdings für grenzwertig. Du bekommst nur die Kosten der Beratung, nicht die der (möglichen) Vertretung. Daß irgendwas später in der Verteidigung mal eine Rolle spielen könnte, ist deshalb m.E hier kein Argument. Aber ohnehin wird es ja meist eher um kleinere, und damit auch dünnere Akten gehen. Ansonsten steht ja immer auch die Pflichtverteidigung im Raum.
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