VKH elterliche Sorge und einstweilige Anordnung

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Birne
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#11

03.05.2011, 15:48

Familienrecht ist für mich sowieso immer ein ziemliches Durcheinander :wink:

So also mehrere Gerichtsaktenzeichen gibbet es hier nicht, ist alles das ein und dasselbe.

Jetzt muss ich aber gestehen, dass mir meine Augen einen Streich gespielt haben. Denn so eben habe ich in dem Durcheinander hier einen Antrag auf Schutzmaßnahme im Wege einer einstweiligen Anordnung entdeckt :D Das war also mein Fehler, da hang das Brett zu sehr vorm Kopf und wohl auch vor den Augen :)
In diesem Falle kann/sollte ich nun einen Antrag erstmal stellen, einen Streitwert für die eA festsetzen zu lassen, richtig!? Ein gesondertes Verfahren war es - denk ich - nicht, es hat das selbe Gerichtsaktenzeichen wie auch das Verfahren über die elterliche Sorge.

So und wegen der Änderung Umgangsrecht: in unserem Text gab es einen Schreibfehler. Der Chef hat geschrieben, den Antrag der Antragstellerin (also unserer Mandantin) zurückzuweisen. Es hätte aber heißen müssen, den Antrag des Antragsgegners. Deswegen kam es hier wohl auch zu Verwirrungen. Also eine Änderung von Umgangsrecht haben wir nicht beantragt, sondern lediglich beantragt, den Antrag der Gegenseite zurückzuweisen.

Ach der Tag ist schon wieder viel zu lang, wir sollten alle Feierabend machen, damit wir nicht mehr so verwirrt sind...oder zumindest ich :mrgreen:
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#12

03.05.2011, 15:58

Kann es sein, dass das Verfahren noch nach altem Recht geführt wurde, also vor dem 01.09.2009? Das würde erklären, warum alles als ein Verfahren lief. Aber auch dann kannst du m.E. so abrechnen, wie ich es schon vorgeschlagen hatte. Wenn im Beschluss oder Protokoll wirklich kein Wert für das eA-Verfahren festgesetzt wurde, musst du den natürlich noch beantragen...
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#13

03.05.2011, 16:00

Nein, dass wurde 2010 begonnen, das Verfahren! Gut, dann werd ich mich weiter dran hängen.

:thx für eure Hilfe
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