PKH Bewilligung, Urteil mit Kostenquotelung

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Hanna_73
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#11

11.01.2011, 16:43

hm... kann ich mir so gar nicht vorstellen, warum die dann nicht mehr auftauchen sollte.. sind doch zwei unterschiedliche anträge.. und warum soll ich die GG nehmen ??? waren doch insgesamt alles streitige verfahren.. hm.. ich glaub ich bin heute echt zu blond (obwohl ich schwarze haare hab.... )*grübel*
anjamiki
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#12

02.03.2011, 15:35

Hallo zusammen,

nachdem ich hier nun schön des öfteren als Besucherin gestöbert habe und hilfreiche Tipps lesen konnte, habe ich mich nun doch angemeldet, da ich ein aktuellen Problem habe.

Der Fall:
streitiges Verfahren vor AG. Unsere Mdtin hat PKH bewilligt bekommen. Vergleich mit Kostenquotelung.
Ich habe unsere Kosten gegenüber der Staatskasse geltend gemacht und diese haben wir zwischenzeitlich auch erhalten.
Gleichzeitig habe ich Kostenausgleichung beantragt. Nun ist der Kostenfestsetzungsbeschluss gekommen und unsere Mdtin muss eigentlich noch einen Betrag an die Gegenseite zahlen.
Da sie aber PKH bewilligt bekommen hat, weiß ich jetzt nicht genau wie es sich mit den festgesetzten (gequotelten) Kosten verhält :roll:

Kann hierzu jemand was sagen??

LG Anja
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Liesel
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#13

02.03.2011, 15:39

Die der Gegenseite zu erstattenden Gebühren/Kosten sind nicht von der PKH umfaßt.
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#14

21.07.2011, 09:33

Hey ich hab dazu mal ne frage:

Wir haben die volle PKH-Gebühr erhalten. Habe dann KAA erstellt. Es ging der KFB ein. Daraufhin hat die Gegenseite den Betrag + Zinsen gezahlt. Muss ich die PKH-Gebühr eigentlich zurückzahlen???

:thx
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Adora Belle
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#15

21.07.2011, 09:43

§§ 55 Abs. 5, 58, 59 RVG. Es muß natürlich angerechnet und ggf zurückgezahlt werden, der Anspruch geht auf die Staatskasse über, soweit sie gezahlt hat.
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#16

21.07.2011, 10:00

also mit dem anrechnen versteh ich grad nicht^^
also: wir haben 960,93 € PKH erhalten
KAA war insgesamt 1.431,57 €
von der Gegenseite aus dem KFb habe ich 427,17 € erhalten

wie muss ich wo was anrechnen??
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#17

21.07.2011, 10:32

steh gerade echt auf n schlauch glaub ich^^
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Adora Belle
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#18

21.07.2011, 10:54

Du hast insgesamt einen Anspruch auf 1.431,57 EUR. Aus der Staatskasse hast Du 960,93 EUR PKH-Gbühren erhalten, von der Gegenseite 427,17 EUR, die zunächst auf die Differenz zwischen PKH- und Wahlanwaltsgebühren verrechnet werden. 1431,57- 960,93=470,64 Da die Differenz höher ist als die Zahlung der Gegenseite, ist nix an die Staatskasse zurückzuzahlen.
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#19

21.07.2011, 10:58

aaaahhh alles klar:) vielen dank:)
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