Verrechnung weitere Vergütung bei ZV

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PinkLady
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#1

22.09.2010, 10:59


Hallo Ihr Lieben, ich schnüffel schon seit langem durch dieses Forum und habe mich nun dazu entschlossen mich selbst anzumelden. Ich habe ein Problem für das ich keine richtige Lösung gefunden habe. Also Folgendes:

Wir pfänden für unsere Mandantin Unterhaltsansprüche (rückständig und laufend). Dafür haben wir Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen und abgerechnet. Aus der Prozesskostenhilfeabrechnung ergibt sich eine weitere Vergütung von € 123,-.

Die Pfändung beim Unterhaltsschuldner war erfolgreich, wir bekommen nun schon zum dritten mal Geld. Meine Frage: Ist es möglich die weitere Vergütung ohne entsprechenden KfB in die Forderungsaufstellung aufzunehmen und die so mit einzutreiben? Der Schuldner ist bei ZV ja sowieso Kostenschuldner und diese Ansprüche (weitere Vergütung) sind ja nicht auf die Staatskasse übergegangen. Sehe ich das richtig?

Vielen Dank schonmal im Voraus.
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Lilli259
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#2

22.09.2010, 14:19

Der Gegner ist verpflichtet die weitere Vergütung zu zahlen.

Habt ihr kein PKH-Beschluss?

Also ich weiß aus der Praxis, dass bei uns schon einige Mandanten die weitere Vergütung bezahlt haben, allerdings musste da nicht vollstreckt werden.

Ich gehe aber nicht davon aus, dass die Bank einen Anspruch vom Konto pfändet, der keinen Titel nachweist, um sich abzusichern. Es könnte ja sein, dass der Anspruch nicht berechtigt ist. Was man evtl. machen könnte ist, dass der Schuldner (Gegner) diesen Anspruch anerkennt. Denn zahlen muss er sowieso & wenn ihr euch erst einen Titel holen müsst, dann ist dies - bekanntlich - mit noch mehr Kosten verbunden, die er ebenfallsl zu tragen hätte ..... Aber wenn er vor hätte zu zahlen hätte ich wohl keine Pfändung beantragen müssen ..... Es kommt drauf an, wie viel Aufwand euch die 127,00 EUR wert sind.
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grommelie
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#3

22.09.2010, 16:40

Wie lautet denn die Kostengrundentscheidung in dem Urteil oder Beschluss, mit dem ihr den Unterhalt vollstreckt? Hat der Unterhaltsschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen?

Wenn ja, dann KFA an das Gericht unter Berücksichtigung der über PKH erhaltenen Zahlungen. Dann wird ein KFB erlassen und Du kommst an Deinen Titel über den Differenzbetrag.
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Liesel
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#4

22.09.2010, 16:44

@grommelie: Wenn ich richtig liege, meint PinkLady hier die Differenzkosten hinsichtlich der ZV-Gebühren, da offensichtlich PKH mit Beiordnung bewilligt wurde.

Normalerweise müßten doch im Foko die Wahlanwaltsgebühren, welche für den PfÜB angefallen sind, mit enthalten und dürften daher auch von der Vollstreckung umfaßt sein. Wir teilen in solchen Fällen dem Gericht mit, daß die Vollstreckung erfolgreich war und bitten um Mitteilung eines Kassenzeichens, damit die PKH-Gebühren erstattet werden können.
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grommelie
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#5

22.09.2010, 17:18

Mensch klar, Liesel. :D

Genau so isses. Im FoKo sind nicht die PKH- sondern die Wahlanwaltsgebühren drin und dementsprechend sind diese auch die Kosten der ZV, sodass der Schuldner insoweit die Gebühren insgesamt zu tragen hat und ihr die Erstattung der PKH-Gebühren an die Landeskasse vorzunehmen habt.
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PinkLady
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#6

23.09.2010, 15:51

Erst einmal vielen Dank für eure Beiträge. Freue mich über die Antworten, jetzt fühle ich mich mit meinem Problem nicht mehr ganz so allein gelassen. :thx

Richtig es geht mir um die RA-Gebühren für die ZV. Ich sehe nicht so recht ein warum ich mir noch einen KfB über die ZV-Kosten holen soll wenn der Schuldner sowieso verpflichtet ist, diese zu tragen. Meiner Meinung nach ist das dann auch keiner Fehler im FoKo wenn ich sie mit aufnehme (Differenz), denn er hätte sie ja - wenn keine Pkh bestünde - auch zahlen müssen. :?

Die Gesamtsumme jetzt ins FoKo aufzunehmen wären auch nicht gut, denn dann würde ich der Mandantschaft ja quasi nochmehr Geld "wegnehmen". Gerade dafür hat sie ja die Pkh. Ich würde das im Zweifel schon so machen, wenn das Gericht nicht schon gezahlt hätte!!! Dieser Anspruch ist ja schon auf die Staatskasse übergegangen, warum soll ich den jetzt noch mit vollstrecken??? Damit benachteilige ich ja die Mandantschaft wenn ich nach § 367 BGB vorgehe! Da beißt sich der Hund in den Schwanz.
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