Hallo,
folgende Frage:
für die Prüfung d. Erfolgsaussichten entsteht die Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG, welche bei Einlegung der Berufung auf die dort entstandene Gebühr angerechnet wird.
Wird diese Gebühr gem. Nr. 2100 VV RVG bei PKH-Bewilligung im Zulassungsverfahren (II. Instanz) angerechnet?
Wer kann helfen?
annelie
Prüfung Erfolgsaussichten für Berufung-PKH
- Liesel
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Jep - Anrechnung. Ich frage mich nur, wem ihr die 2100 in Rechnung gestellt habt?
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(UNHEILIG)
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Danke für deine schnelle Antwort.
Bis jetzt haben wir diese noch niemanden in Rechnung gestellt. Unser Mandant hat uns gebeten, die Erfolgsaussichten für eine Berufung zu prüfen. Da würde diese ja dann anfallen. PKH über diese Gebühr gibt es ja nicht, weil es eine außergerichtliche Tätigkeit zwischen den Instanzen ist. oder?
Das heißt also, wenn ich die PKH-Abrechnung mache, muss die Anrechnung dieser Gebühr mit hineingenommen werden? Habe ich das jetzt richtig verstanden? lg
Bis jetzt haben wir diese noch niemanden in Rechnung gestellt. Unser Mandant hat uns gebeten, die Erfolgsaussichten für eine Berufung zu prüfen. Da würde diese ja dann anfallen. PKH über diese Gebühr gibt es ja nicht, weil es eine außergerichtliche Tätigkeit zwischen den Instanzen ist. oder?
Das heißt also, wenn ich die PKH-Abrechnung mache, muss die Anrechnung dieser Gebühr mit hineingenommen werden? Habe ich das jetzt richtig verstanden? lg
- Liesel
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Die 2100 könntest du nur dem Mandanten in Rechnung stellen. Wenn du dies tust, müßtest du diese bei der PKH-Abrechnung anrechnen.
Wenn ihr allerdings sowieso PKH bekommt, würde ich die 2100 dem Mandanten nicht in Rechnung stellen. Damit würdest du wieder die PKH-Gebühren komplett erstattet erhalten. Allerdings müßtest ihr die Verfahrensweise selbst entscheiden.
Wenn ihr allerdings sowieso PKH bekommt, würde ich die 2100 dem Mandanten nicht in Rechnung stellen. Damit würdest du wieder die PKH-Gebühren komplett erstattet erhalten. Allerdings müßtest ihr die Verfahrensweise selbst entscheiden.
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