KfA nach Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Engelchen19
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#1

09.01.2024, 12:31

Liebe Forenmitglieder,

da ich mittlerweile wieder in meinen alten Beruf arbeite (Re-No) stehe ich mal wieder vor dem Problem KfB. In den 90ger Jahren war ich fit mit der BRAGO ...
dann kam laaaange Zeit nichts ....

Klagebetrag bei Einreichung: 25.896,91 €

Die Parteien schlossen sodann den folgenden Vergleich:
1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro.
2. Mit Fristgemäßer Zahlung gem. Ziffer 1 dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche zwi-
schen den Parteien, insbesondere die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche so-
wie etwaige Gewährleistungsansprüche bezüglich der streitgegenständlichen Bauvorha-
ben an den Grundstücken XXXXX seien sie bekannt oder unbekannt, gegenwärtig oder künftig, hinüber oder herüber, endgültig erledigt und abgegolten.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs trägt die Klägerin 80 % und der Beklagte 20 %.

SW gem. Beschluss: Der Streitwert wird auf 29.725,11 Euro festgesetzt. Darin enthalten ist ein Mehrwert des Verglei-
ches in Höhe von 3.828,20 Euro. Dies betrifft die Abgeltung etwaiger Mängelgewährleistungsan-
sprüche, welche mit 5 % des Gesamtauftragsvolumens von 76.564,77 Euro bemessen werden.

Ich bin mir nicht sicher ob die nachfolgende Kosten wirklich so richtig sind :kopfkratz

1,3 Verfahrenskosten SW 25.896,91 € (Klageeinreichung)
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101
Nrn. 2, 3100 VV RVG (Vergleichsbetrag)
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 25.896,91€ berücksichtigt –
Gegenstandswert: 29.725,15 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG
Gegenstandswert: 29.725,11€
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000
Nr. 1 VV RVG
Gegenstandswert: 6.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 29.725,15 € berücksichtigt –

zzgl. Abwesenheit, Fahrtkosten etc.

Gibt es hierzu vllt. irgendwelche Einwände ?


ALSO WIE GESAGT; DIE BRAGO WAR EINFACHER :-?

Bereits jetzt ein dickes Merci für Antworten :thx
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#2

09.01.2024, 12:59

Ja, hierzu gibt es leider eine Menge Einwände. :-?
Engelchen19 hat geschrieben:
09.01.2024, 12:31
1,3 Verfahrenskosten SW 25.896,91 € (Klageeinreichung) richtig
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 nur aus einem Streitwert von 3.828,20 €
Nrn. 2, 3100 VV RVG (Vergleichsbetrag)
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 25.896,91€ berücksichtigt –
Gegenstandswert: 29.725,15 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG richtig
Gegenstandswert: 29.725,11€
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 nur aus einem Streitwert von 25.896,91 €
Nr. 1 VV RVG
Gegenstandswert: 6.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG nur aus einem Streitwert von 3.828,20 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 29.725,15 € berücksichtigt –

zzgl. Abwesenheit, Fahrtkosten etc.

Du hast den Verfahrenswert von 25.896,91 € und einen Mehrvergleich in Höhe von 3.828,20 € Zum Thema Mehrvergleich finden sich unzählige Beiträge in diesem Forum.

Im Übrigen weiß ich nicht, wie Du darauf kommst, dass irgendeine Gebühr aus dem Vergleichsbetrag entsteht. Auch zu BRAGO-Zeiten ging es bei der Vergleichsgebühr immer um den Streitwert, der erledigt wurde und nicht nach dem Wert, der bezahlt werden soll. ;-)

Im Übrigen: Willkommen zurück in unserem durchaus interessanten, abwechslungsreichen und unterbezahlten Beruf. :blumen
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#3

09.01.2024, 13:24

Danke für Deine Hilfe :wink1

Genau das war 20 Jahre mein Problem, warum ich in diesem Beruf nicht mehr tätig war ...
die überaus schlechte Bezahlung :panik

P.S. Ich bin mir mittlerweile zu 99% sicher, dass gute RA-Angestellte manchmal die besseren Anwälte sind :wink1

Mit den besten Wünschen für 2024 ;)
pitz
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#4

09.01.2024, 13:33

Anahid hat geschrieben:
09.01.2024, 12:59
Ja, hierzu gibt es leider eine Menge Einwände. :-?
Engelchen19 hat geschrieben:
09.01.2024, 12:31
1,3 Verfahrenskosten SW 25.896,91 € (Klageeinreichung) richtig
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 nur aus einem Streitwert von 3.828,20 €
Nrn. 2, 3100 VV RVG (Vergleichsbetrag)
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 25.896,91€ berücksichtigt –
Gegenstandswert: 29.725,15 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG richtig
Gegenstandswert: 29.725,11€
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 nur aus einem Streitwert von 25.896,91 €
Nr. 1 VV RVG
Gegenstandswert: 6.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG nur aus einem Streitwert von 3.828,20 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 29.725,15 € berücksichtigt –

zzgl. Abwesenheit, Fahrtkosten etc.

Du hast den Verfahrenswert von 25.896,91 € und einen Mehrvergleich in Höhe von 3.828,20 € Zum Thema Mehrvergleich finden sich unzählige Beiträge in diesem Forum.

Im Übrigen weiß ich nicht, wie Du darauf kommst, dass irgendeine Gebühr aus dem Vergleichsbetrag entsteht. Auch zu BRAGO-Zeiten ging es bei der Vergleichsgebühr immer um den Streitwert, der erledigt wurde und nicht nach dem Wert, der bezahlt werden soll. ;-)

Im Übrigen: Willkommen zurück in unserem durchaus interessanten, abwechslungsreichen und unterbezahlten Beruf. :blumen
Müsste nicht der Abgleich hinsichtlich der VG mit einer 1,3 aus 29.725,15 € angesetzt werden? :kopfkratz
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#5

10.01.2024, 12:54

Stimmt. Hab ich übersehen. Außerdem muss auch ein Abgleich bzgl. der Einigungsgebühren vorgenommen werden = höchstens 1,5 aus 29.725,15 €.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#6

10.01.2024, 14:48

Anahid hat geschrieben:
10.01.2024, 12:54
Stimmt. Hab ich übersehen. Außerdem muss auch ein Abgleich bzgl. der Einigungsgebühren vorgenommen werden = höchstens 1,5 aus 29.725,15 €.
Der Abgleich hinsichtlich der EG ist ja drin. :)
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#7

10.01.2024, 14:50

Siehste mal. Wird einfach nicht besser, wenn man "schnell mal drüberschaut". :oops:
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#8

17.01.2024, 12:59

Hallo in die Runde.
Gerade kam eine Beanstandung der Gegenseite und ich bin total verwirrt ... 🤔

Gegenstandswert: 25.896,91€
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1.241,50 €
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§ 13 RVG, Nr. 3101Nrn. 2, 3100 VV RVG (Vergleichsbetrag)
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 25.896,91€ berücksichtigt –
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1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 955,00 €
1003, 1000 Nr. 1 VV RVG
Gegenstandswert: 3.828,20 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG 417,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 29.725,15 € berücksichtigt –


... und da waren sie wieder meine "3" Probleme (Zitat aus Otto-Der Film). :panik

"nehmen wir Bezug auf den Kostenausgleichungsantrag des Klägervertreters vom 09.01.2023 und widersprechen einer Festsetzung der 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG in der geltend gemachten Höhe.
Die Obergrenze des § 15 Abs. 3 RVG wurde hier entgegen den Ausführungen des Klägervertreters nicht berücksichtigt. Die 0,8 Verfahrensgebühr kann hier nur mit 0,00 € berücksichtigt werden."
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#9

17.01.2024, 13:09

Die Obergrenze ist falsch angegeben. Obergrenze sind 1,3 aus Wert 29.725,11 € und nicht nur aus 25.896,91 €.
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#10

17.01.2024, 13:15

Hast du kein Anwaltsprogamm?
Brago war übrigens auch nicht einfacher.
Gebühren im RVG gehen bis 25 tsd und dann wieder ab 30 tsd. Die 3100 deckt also alles bis 30 tsd ab (im erklären bin ich nicht so der Held)
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