Urteil

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mia23
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#1

14.12.2023, 14:38

Hallo zusammen,

ich habe ein Urteil vorliegen, welches zu unseren Gunsten ausfällt. Die Rechtsmittelfrist für die Gegenseite ist noch nicht ausgelaufen. Im Urteil steht, dass dieses nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist. Ich gehe nicht davon aus, dass unsere Mandantin Sicherheitsleistung hinterlegen wird. Macht es Sinn, hier die vollstreckbare Ausfertigung schon mal zu beantragen? Wie macht mans hier richtig? Oder abwarten bis Frist ausgelaufen und gleich Rechtskraftvermerk und Zustellvermerk beantragen? Oder doppelt?

Danke schon mal.

LG
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Katie
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#2

15.12.2023, 13:43

Wenn Euer Mandant keine Sicherheitsleistung erbringen kann/will, kann auch die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO betrieben werden. Man sollte halt den Mandanten auf diese Möglichkeit hinweisen, letztendlich muss der Mandant entscheiden, ob er abwarten will, ob das Urteil rechtskräftig wird oder schon vorher vollstrecken will.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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mesotty
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#3

16.12.2023, 15:54

Wenn ich weiß ,dass wir keine Sicherungsvollstreckung betreiben, beantrage ich die vollstreckbare Ausfertigung immer schon bevor die Frist abgelaufen. Einfach aus dem Grund, dass der Antrag schon bei Gericht ist und dort direkt bei Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Vollstreckbare erlassen werden kann.
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