Kostenfestsetzung Gegenseite Fahrtkosten / Abwesenheitsgeld
Verfasst: 05.09.2023, 13:20
Hallo zusammen,
ich habe für meine Kollegin nochmals eine Frage.
Die Gegenseite hat ihre RA-Kosten festsetzen lassen. Es geht genauer gesagt um die Fahrtkosten / Abwesenheitsgeld. Der Anwalt und deren Mandant sitzen am gleichen Ort. Es fand aber ein GT außerhalb statt - weit außerhalb des Gerichtsbezirkes. Die Gegenseite hat nunmehr 100,00 € Abwesenheitsgeld und 400,00 € Fahrtkosten veranschlagt. Der Streitwert liegt bei € 1.131,99. Die Angelegenheit keine besonders schwierige ...
Gibt es eine Rechtsprechung, die besagt, dass der Gegenanwalt ggfs. einen UBV hätte beauftragen müssen? Denn so ist anzunehmen, dass die Kosten eines UBV insgesamt geringer ausgefallen wären, als letztendlich die veranschlagten Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld ...
In dem "RVG für Anfänger" habe ich gefunden, dass der Anwalt zu Beginn des Verfahrens doch eigentlich den Mandanten über das Prozessrisiko aufklären muss, darunter sollte doch dann auch die eventuelle Hinzuziehung eines UBV etc gehören. Außerdem sei anzunehmen, dass in zivilrechtlichen Angelegenheiten in der Regel von einem GT ausgegangen werden kann.
Danke schon mal
ich habe für meine Kollegin nochmals eine Frage.
Die Gegenseite hat ihre RA-Kosten festsetzen lassen. Es geht genauer gesagt um die Fahrtkosten / Abwesenheitsgeld. Der Anwalt und deren Mandant sitzen am gleichen Ort. Es fand aber ein GT außerhalb statt - weit außerhalb des Gerichtsbezirkes. Die Gegenseite hat nunmehr 100,00 € Abwesenheitsgeld und 400,00 € Fahrtkosten veranschlagt. Der Streitwert liegt bei € 1.131,99. Die Angelegenheit keine besonders schwierige ...
Gibt es eine Rechtsprechung, die besagt, dass der Gegenanwalt ggfs. einen UBV hätte beauftragen müssen? Denn so ist anzunehmen, dass die Kosten eines UBV insgesamt geringer ausgefallen wären, als letztendlich die veranschlagten Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld ...
In dem "RVG für Anfänger" habe ich gefunden, dass der Anwalt zu Beginn des Verfahrens doch eigentlich den Mandanten über das Prozessrisiko aufklären muss, darunter sollte doch dann auch die eventuelle Hinzuziehung eines UBV etc gehören. Außerdem sei anzunehmen, dass in zivilrechtlichen Angelegenheiten in der Regel von einem GT ausgegangen werden kann.
Danke schon mal