Kostenfestsetzung Gegenseite Fahrtkosten / Abwesenheitsgeld

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mia23
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#1

05.09.2023, 13:20

Hallo zusammen,

ich habe für meine Kollegin nochmals eine Frage.

Die Gegenseite hat ihre RA-Kosten festsetzen lassen. Es geht genauer gesagt um die Fahrtkosten / Abwesenheitsgeld. Der Anwalt und deren Mandant sitzen am gleichen Ort. Es fand aber ein GT außerhalb statt - weit außerhalb des Gerichtsbezirkes. Die Gegenseite hat nunmehr 100,00 € Abwesenheitsgeld und 400,00 € Fahrtkosten veranschlagt. Der Streitwert liegt bei € 1.131,99. Die Angelegenheit keine besonders schwierige ...

Gibt es eine Rechtsprechung, die besagt, dass der Gegenanwalt ggfs. einen UBV hätte beauftragen müssen? Denn so ist anzunehmen, dass die Kosten eines UBV insgesamt geringer ausgefallen wären, als letztendlich die veranschlagten Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld ...

In dem "RVG für Anfänger" habe ich gefunden, dass der Anwalt zu Beginn des Verfahrens doch eigentlich den Mandanten über das Prozessrisiko aufklären muss, darunter sollte doch dann auch die eventuelle Hinzuziehung eines UBV etc gehören. Außerdem sei anzunehmen, dass in zivilrechtlichen Angelegenheiten in der Regel von einem GT ausgegangen werden kann.

Danke schon mal :lol:
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paralegal6
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#2

05.09.2023, 13:26

Abwesenheitsgeld sind nur 80 € am Tag max. Fahrtkosten müssen ja belegt werden durch Bahnticket oder km im PWK
UBV kann man beauftragen, muss man aber nicht. Er bekommt eine 1/2 Verfahrensgebühr https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 15356.html Wir machen idR alle GT für unsere Mandanten persönlich (Vetrauensverhältnis, zu kompliziert etc)
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mia23
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#3

05.09.2023, 13:33

Danke für die zügige Antwort. Aber müssen die Kosten nicht möglichst gering gehalten werden? Die Kosten eines UBV weiß ich, es stellt sich mir nur die Frage der Notwendigkeit und ob es ggfs. eine Rechtsprechung gibt, die da nen Deckel drauf macht.
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Anahid
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#4

05.09.2023, 13:46

Jeder hat das Recht, sich einen Rechtsanwalt an seinem Wohn-/Geschäftssitz zu nehmen. Das ist jetzt seit Jahren geklärt und ständige Rechtsprechung. Die Überlegung mit dem UBV kannst Du Dir komplett sparen, da es irrelevant ist. Solange der Anwalt nicht an einem dritten Ort (weder Gerichts- noch Wohn-/Geschäftsort) sitzt, kannst Du gegen die Fahrtkosten rein gar nichts machen, solange die Kilometer richtig berechnet sind.
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#5

05.09.2023, 13:46

"Die BGH-Entschei­dungen des VIII. und des VIa. Senats sorgen bei vielen Rechts­anwält:innen für Unmut – und ein böses Erwachen. Oft wird in der Praxis mit vertre­tungs­be­reiten Kolleg:innen ein Pauschal­honorar für die Wahrnehmung des Termins vereinbart. Offen bleibt dabei nicht selten, welches Auftrags­ver­hältnis dem zugrunde liegt. Egal? Keinesfalls, denn dies hat erhebliche vergütungs­rechtliche Auswir­kungen (dazu bereits BGH, Beschl. v. 13.7.2011 - IV ZB 8/11, AnwBl 2011, 787). Der Auftrag entscheidet darüber, welche (Mehr-)Kosten durch die Termins­ver­tretung anfallen; und wer sie zu tragen hat! Erfolgt der Auftrag durch Hauptbe­voll­mächtigte im eigenen Namen, bleiben sie ohne anderweitige Verein­barung auf den Kosten sitzen." https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de ... ungsfaehig Kosten sind nicht erstattungsfähig, daher kann es auch keine Pflicht zur Beauftragung geben sh Anahid
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#6

06.09.2023, 10:39

Das ist das falsche Argument. Die Kosten sind schon erstattungsfähig, wenn richtig beauftragt wurde, nämlich im Namen und Auftrag des Mandanten. Das will nur kein HBV, weil er dann die hauptsächliche Tätigkeit leistet und dafür nur die 1,3 VG erhält, während der UBV, der nur im Termin vertritt, 0,65 VG plus 1,2 TG bekommt. Die Regelung ist insgesamt Mist.
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#7

06.09.2023, 18:11

Ja, ich würde auch nicht für weniger Geld arbeiten. Deswegen machen wir fast alles selber, ausser ganz einfache Termine. Es besteht aber trotzdem keine Pflicht dazu. Hab es nur komisch formuliert wahrscheinlich. Wäre was Pflicht würde es ja dazu einen Paragraphen geben. Gering halten heisst halt, man darf sich keinen Porsche als Mietwagen zum Termin leihen
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