Hypothetische Reisekosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mia23
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#1

24.08.2023, 10:37

Hallo zusammen,

ich weiß, das Thema gab es hier schon so einige Male, dennoch ist mir weiterhin etwas unklar. :kopfkratz Hier bisschen was zum Sachverhalt und zum Verständnis:

1. Instanz = kein KFA, da jede Partei bekanntermaßen ihre Kosten selbst trägt - soweit so gut ...
2. Instanz theoretisch KFA möglich, hier wurde allerdings im Endurteil explizit geschrieben, dass Kosten gegeneinander aufgehoben werden, also auch in diesem Fall kein KFA ...

Verbleiben also nur die hypothetischen Reisekosten, um die es mir geht.

Es fanden mehrere Termine statt:

19.01.2022, I. Instanz - Mandantin war wohnhaft am Gerichtsort - im Termin anwesend mit Anwältin, die vor uns beauftragt war.
27.04.2022, I. Instanz - ebenda - im Termin anwesend lediglich mit ihrem Ehemann als Beistand, lt. Protokoll zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten.
01.02.2023, II. Instanz - Mandantin vor Termin verzogen - einfache Entfernung 162 km - im Termin anwesend mit Anwalt unserer Kanzlei.

Was kann ich an Reisekosten gem. JVEG jetzt festsetzen lassen bzw. kann ich überhaupt was festsetzen lassen?

Sofern ich das richtig verstehe, können die hypothetischen Reisekosten auch nur dann festgesetzt werden, wenn NUR DER ANWALT zum Termin erscheint, nicht aber die Mandantin, also die Mandantin sich so ihre Anfahrtskosten erspart?? Wenn aber MANDANT UND ANWALT erscheinen, kann ich auch nix ansetzen, oder?

Kosten für Zeitversäumnis und RA-Kosten gemäß § 12 a ArbGG werden nicht festgesetzt.

Danke für Eure Hilfe - ich bin verwirrt :wirr
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Anahid
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#2

24.08.2023, 12:40

Unter die Kostenaufhebung fallen auch die Parteikosten und damit ist auch hierfür keine Kostenfestsetzung möglich. Die einzigen Kosten, für die eine Kostenausgleichung beantragt werden könnte, wären die Gerichtskosten.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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