Familienrecht/Scheidung Anrechnung und Streitwertzusammensetzung u Freibeträge
Verfasst: 25.04.2023, 16:54
Wir betreuen eine Mandantin die bei einem anderen Anwalt das Scheidungsverfahren hat machen lassen. Wir selber machen kein Familienrecht, sind daher auch eher dünn aufgestellt. Die Mandantin kam aber dennoch zu uns, weil sie befurchtet hat, dass sie dort wo sie die Scheidung hat durchführen lassen viel zu viel bezahlt hat und bat uns eben mal draufzuschauen. Bei dem ganzen haben sich mir dann schon einige Fragen aufgedrängt.
Das Verfahren wurde unterteilt in
1. das wäre die Scheidungsfolgevereinbarung - außergerichtlich - wurde mit der 2300er Gebühr abgerechnet Auftrag vor 2021 erteilt wurde mit 2013er abgerechnet
2. Scheidung selbst - wurde mit der 3100er Gebühr abgerechnet (ohne Anrechnung) Auftrag auch vor 2021 erteilt wurde jedoch mit beiden Gebühren abgerechnet 2013er u 2021er abgerechnet obwohl die erste Re hier erst 2021 geschrieben wurde, gehe ich bei der Auflistung noch genauer drauf ein dann)
Grundlegend...ist das so üblich beides getrennt voneinander zu betreiben?!? Aber vermutlich schon?!? Hätte ja auch zum Gerichtsverfahren kommen können?!?
zu 1 im Detail Scheidungsfolgevereinbarung
Re 1 ist 07/20 geschrieben worden mit einem Streitwert v 279.400// 2300//7002//7008er Gebühr 16% Gesamtbetrag 3.601,68
Re 2 ist 08/20 geschrieben worden mit einem Streitwert v 230.000// 2300//7002//7008er Gebühr 16% Gesamtbetrag 3.239,76
Re 3 Endabrechnung ist 08/21 geschrieben worden mit einem Streitwert v 221.690// 2300//1000////7002//7008er Gebühr 19% Gesamtbetrag 3.891,23 Angerechnet wurde hier nur Re 2 i.H.v. 3.239,73 (Tippfehler inlusive) jedoch nicht Re 1 - Alle Rechnungen haben das selbe Aktenzeichen und die selbe Verfahrensbezeichnung
Laut Aussage der Mandantin hat sie aber alle 3 Rechnungen im vollen Umfang bezahlt. Ich habe auch die Überweisungsbelege dazu gesehen. SIe hat keine Erstattung bekommen laut ihrer Aussage. Stehe ich jetzt völlig auf dem Schlauch aber Grundregel im Gebührenrecht jede Gebühr ist nur einmalig in einem Verfahren abzurechnen?!? Hätten hier nicht beide Rechnungen Re1 + Re2 anzurechnen sein müssen?!?
Zu 2 im Detail - Scheidung
Würde ich hier morgen noch ergänzen, weil das ist um einiges länger.
Das Verfahren wurde unterteilt in
1. das wäre die Scheidungsfolgevereinbarung - außergerichtlich - wurde mit der 2300er Gebühr abgerechnet Auftrag vor 2021 erteilt wurde mit 2013er abgerechnet
2. Scheidung selbst - wurde mit der 3100er Gebühr abgerechnet (ohne Anrechnung) Auftrag auch vor 2021 erteilt wurde jedoch mit beiden Gebühren abgerechnet 2013er u 2021er abgerechnet obwohl die erste Re hier erst 2021 geschrieben wurde, gehe ich bei der Auflistung noch genauer drauf ein dann)
Grundlegend...ist das so üblich beides getrennt voneinander zu betreiben?!? Aber vermutlich schon?!? Hätte ja auch zum Gerichtsverfahren kommen können?!?
zu 1 im Detail Scheidungsfolgevereinbarung
Re 1 ist 07/20 geschrieben worden mit einem Streitwert v 279.400// 2300//7002//7008er Gebühr 16% Gesamtbetrag 3.601,68
Re 2 ist 08/20 geschrieben worden mit einem Streitwert v 230.000// 2300//7002//7008er Gebühr 16% Gesamtbetrag 3.239,76
Re 3 Endabrechnung ist 08/21 geschrieben worden mit einem Streitwert v 221.690// 2300//1000////7002//7008er Gebühr 19% Gesamtbetrag 3.891,23 Angerechnet wurde hier nur Re 2 i.H.v. 3.239,73 (Tippfehler inlusive) jedoch nicht Re 1 - Alle Rechnungen haben das selbe Aktenzeichen und die selbe Verfahrensbezeichnung
Laut Aussage der Mandantin hat sie aber alle 3 Rechnungen im vollen Umfang bezahlt. Ich habe auch die Überweisungsbelege dazu gesehen. SIe hat keine Erstattung bekommen laut ihrer Aussage. Stehe ich jetzt völlig auf dem Schlauch aber Grundregel im Gebührenrecht jede Gebühr ist nur einmalig in einem Verfahren abzurechnen?!? Hätten hier nicht beide Rechnungen Re1 + Re2 anzurechnen sein müssen?!?
Zu 2 im Detail - Scheidung
Würde ich hier morgen noch ergänzen, weil das ist um einiges länger.