Familienrecht/Scheidung Anrechnung und Streitwertzusammensetzung u Freibeträge

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Galbedir
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#1

25.04.2023, 16:54

Wir betreuen eine Mandantin die bei einem anderen Anwalt das Scheidungsverfahren hat machen lassen. Wir selber machen kein Familienrecht, sind daher auch eher dünn aufgestellt. Die Mandantin kam aber dennoch zu uns, weil sie befurchtet hat, dass sie dort wo sie die Scheidung hat durchführen lassen viel zu viel bezahlt hat und bat uns eben mal draufzuschauen. Bei dem ganzen haben sich mir dann schon einige Fragen aufgedrängt.

Das Verfahren wurde unterteilt in
1. das wäre die Scheidungsfolgevereinbarung - außergerichtlich - wurde mit der 2300er Gebühr abgerechnet Auftrag vor 2021 erteilt wurde mit 2013er abgerechnet
2. Scheidung selbst - wurde mit der 3100er Gebühr abgerechnet (ohne Anrechnung) Auftrag auch vor 2021 erteilt wurde jedoch mit beiden Gebühren abgerechnet 2013er u 2021er abgerechnet obwohl die erste Re hier erst 2021 geschrieben wurde, gehe ich bei der Auflistung noch genauer drauf ein dann)

Grundlegend...ist das so üblich beides getrennt voneinander zu betreiben?!? Aber vermutlich schon?!? Hätte ja auch zum Gerichtsverfahren kommen können?!?

zu 1 im Detail Scheidungsfolgevereinbarung

Re 1 ist 07/20 geschrieben worden mit einem Streitwert v 279.400// 2300//7002//7008er Gebühr 16% Gesamtbetrag 3.601,68
Re 2 ist 08/20 geschrieben worden mit einem Streitwert v 230.000// 2300//7002//7008er Gebühr 16% Gesamtbetrag 3.239,76
Re 3 Endabrechnung ist 08/21 geschrieben worden mit einem Streitwert v 221.690// 2300//1000////7002//7008er Gebühr 19% Gesamtbetrag 3.891,23 Angerechnet wurde hier nur Re 2 i.H.v. 3.239,73 (Tippfehler inlusive) jedoch nicht Re 1 - Alle Rechnungen haben das selbe Aktenzeichen und die selbe Verfahrensbezeichnung

Laut Aussage der Mandantin hat sie aber alle 3 Rechnungen im vollen Umfang bezahlt. Ich habe auch die Überweisungsbelege dazu gesehen. SIe hat keine Erstattung bekommen laut ihrer Aussage. Stehe ich jetzt völlig auf dem Schlauch aber Grundregel im Gebührenrecht jede Gebühr ist nur einmalig in einem Verfahren abzurechnen?!? Hätten hier nicht beide Rechnungen Re1 + Re2 anzurechnen sein müssen?!?

Zu 2 im Detail - Scheidung

Würde ich hier morgen noch ergänzen, weil das ist um einiges länger.
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Tigerle
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#2

26.04.2023, 08:30

Das ist etwas unübersichtlich. Gab es denn über die Scheidungsfolgenvereinbarung überhaupt ein gerichtliches Verfahren, oder wurde die Scheidungsfolgenvereinbarung nur im gerichtlichen Verfahren mit protokolliert?
Warum sind die Gegenstandswerte von 1-3 unterschiedlich? Es wird jedesmal ein anderer Wert angegeben.
Es wäre auch hilfreich wenn man weiß was der RA gemacht hat. Die Rechnungen prüfen, ohne zu wissen, wie der Anwalt tätig war ist schwierig.
Galbedir
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#3

26.04.2023, 09:11

Editieren kann ich es offenbar nicht, habe alle Schraubenzieher und Einstellungen angeklickt... tut mir leid.

also hier dann - und gleich vorweg.. wir machen kein Familenrecht - wenn ich bei der Verfahrenswertermittlung hier etwas falsch sage, dann nicht über mich herfallen bitte

zu 2 im Detail - Scheidung

Re 1 04/21 (2013er Gebührenordnung)
Verfahrenswert 45.810,- € (14.925,- EheS, 23.250,- Vermögen 5% aus 465.000, 7.635,- VA 2 Anrechte je 10% der Summe EheS/Vermögen)

14.925 + 23.250 + 7.650 = 45.810 (Nur ist hier meiner Meinung nach schon ein Fehler da 2 Vermögensanrechte 10% aus 14.925 ja 1.492,5 sind und das mal 2 dann 2.985 ergibt. Damit würde man unter 45.000 Verfahrenswert fallen und hätte damit schon eine geringere Gebühr.)

Warum und wofür jetzt aber diese VA-Anrechte stehen, warum hier 2 und in den anderen 4 da habe ich keinerlei Ahnung. Habe im Internet dazu auch nicht wirklich was für mich erklärendes/verstehendes gefunden. Bei dieser Rechnung lag auch eine Auflistung der Vermögenszusammensetzung bei. Was allerdings fehlte, das Erbe wurde dabei nicht rausgerechnet welches die Mandantin in dem Zeitraum der Ehe erhalten hat und ich hatte im Internet auch etwas zu Freibeträgen gefunden welches beide Ehepartner betrifft. Auch davon ist nichts in der Zusammensetzung aufgeführt.
45.810 //3100//7002//7008 19% Gesamtbetrag 1.822,96

Re 2 01/23 (2021er Gebührenordnung)
Verfahrenswert 43.326,- (14.340 EheS, 23.250 Vermögen 5% aus 465.000, 5.736 VA Anrechte je 10% aus der Summe EheS)
14.340 + 23.250 + 5.736 = 43.326 (die Re scheint richtig zu sein da 10% aus 14.340 -> 1.434 x 4 = 5.736) Warum hier auf einmal 4 VA und nicht mehr zwei kA. Kinder sind in der Beziehung nicht hervorgegangen. Zu dem leicht schwangendem EInkommen "EheS" sei gesagt, dass beide einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, daher variiert der Wert hier von Re zu Re leicht.
43.326 //3100//3104//7002//Anrechnung 3100 RE1 Netto+7002//-> Zwischensumme//7008 19% Gesamtbetrag 1.764,89

Re 3 02/23 (2021er Gebührenordnung)
Verfahrenswert 46.826,- (14.340,- EheS, 26.750 Vermögen 5% aus 465.000, 5736 VA 4 Anrechte je 10% Summe EheS)
14.340 + 26.750 + 5.736 = 46.826 (hier ist denke ich auch wieder ein Fehler drin, da 5% aus 465.000 nicht 26.750 sind sondern 23.250. Damit würde der Verfahrenswert auch wieder unter 45.000 fallen was eine Änderung der Gebühren zur Folge hätte.)
46.826 //3100//3104//7002// Anrechnung Re 1 3100+7002 Netto//Anrechnung Re 2 (zwischensumme aus Re2)//7708 19% Gesamtsumme 240,98

AUf den ersten Blick scheinen die Rechnungen selber hier i.O. zu sein. Hatte das selber mal durch unser Programm gejagd auch wenn die Anrechnung mal so mal so etwas komplizeirt wirkt. Hätte man einfacher gestalten können. Dennoch bleibt die Frage... Auftragserteilung vor 2021 warum Re1 alte Gebührenordnung bei den anderen 2 neue. Vermögenswertzusammensetzung nicht nachvollziehbar, Erbe, Freibeträge?!? VA-Anteile, getrennte Verfahrensbehandlung (wobei ich denke das getrennt hier i.O. scheint). Und von den Rechenfehlern, zum denke ich das es welche sind, mal ganz abgesehen. Würde zum ganz gerne mal eine Einschätzung von anderen hören hierzu. Da ich selber schon der Mandantin fast sagen würde, suchen Sie sich einen Anwalt. Aber da ich nur REFA bin und unsere Anwälte mit Familenrecht so gar nichts am Hut haben kann ich hier keine wirklich quallifizierte Aussage treffen.

Nein es gab kein Gerichtliches Verfahren. Das hat die Anwältin mit den beiden Eheleuten so durchgeboxt.
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