Hallo ihr Lieben
unser RA möchte ein KFA über ein Beschwerdeverfahren beim Gericht einreichen und diktierte folgende Gebühren:
1,3 VG 3100, 1,2 TG 3104 sowie Ausl. und USt.
Jetzt ist er nicht mehr im Büro und ich bin etwas verwirrt. Wird in Beschwerdeverfahren nicht nach Abschnitt 5 abgerechnet?
Also ich hätte gesagt, ich rechne wie folgt ab: 0,5 VG 3500. Eine Terminsgebühr nach 3513 würde ich persönlich nicht abrechnen, weil es keinen mündlichen Termin gab. Die Beschwerde wurde vom AG nicht abgeholfen und vom OLG so bestätigt.
Vorab schonmal Dankeschön
KFA Beschwerdeverfahren
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Hallo,halbbluttaenzerin hat geschrieben: ↑23.02.2023, 13:17Also ich hätte gesagt, ich rechne wie folgt ab: 0,5 VG 3500.
das sagst du genau richtig.
Und kein Termin heißt keine Gebühr.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Super! vielen Dank. Ich brauchte nur kurz diese Bestätigung. Ich dachte schon dass ich etwas durcheinander wäre
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Was für ein Verfahren war denn Gegenstand der Beschwerde? Die Nr. 3500 VV RVG ist lediglich ein Auffangtatbestand.
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Es erging ein Beschluss in dem das AG ein Zwangsmittelantrag der ASt abgewiesen hat. Dagegen legte sie sofortige Beschwerde ein und das OLG hat diese als unbegründet zurückgewiesen.
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Ist das Familienrecht? Dann bist Du mit dem Zwangsmittelantrag doch in der Vollstreckung. 0,3 VG 3309 fürs Ausgangsverfahren, 0,5 VG 3500 für die Beschwerde.