neue Geschäftsgebühr nach selbstständigem Beweisverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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sansibar
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#1

22.02.2023, 12:35

Liebe Leute,
ich finde in der Suchen-Funktion leider keine Antwort:
Wir waren vorgerichtlich tätig, Wert 50.000,00 €
Selbstständiges Beweisverfahren, Wert 50.000,00 €
nach Abschluss des sBV erneute Vergleichsverhandlungen unter Einbeziehung weiterer Ansprüche, Wert 80.000,00 €
Vergleich außergerichtlich auf 80.000,00 €.
Ich bin mir nicht sicher, ob nach Abschluss des sBV eine weiterer GG (nach welchem Wert?) angefallen ist oder ob ich aufgrund der weiteren außergerichtlichen Tätigkeit den Wert der vorgerichtlichen GG auf 80.000,00 € anheben kann oder wie sonst das abgerechnet wird.
Kann mir bitte jemand helfen?
Grüße - sansibar
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icerose
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#2

22.02.2023, 13:08

Hallo,
meiner Meinung nach kannst du die bereits berechnete GG aus 80.000 € nehmen. Eine neue Gebühr sehe ich aufgrund des zeitlichen Ablaufs und des inhaltlichen Zusammenhangs nicht. Und die Einigungsgebühr nicht vergessen. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#3

22.02.2023, 13:12

Vielen Dank, icerose, aber wenn ich die ursprüngliche Geschäftsgebühr jetzt auf Wert 80.000,00 erhöhe, sehe ich das Problem des Verständnisses bei den Mandanten...
Ich tendiere eher dazu, eine zweite GG nach Abschluss des sBV anzusetzen und die dann ebenfalls nach Wert 50.000,00 auf das Gerichtsverfahren anzurechnen. Das ist doch eher nachvollziehbar, oder?
Grüße - sansibar
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#4

22.02.2023, 13:16

Warum die neue GG aus 50.000 €? :kopfkratz

Ja, du kannst eine neue GG berechnen, aber nur aus 30.000 €. Und angerechnet hast du eh schon, oder nicht?
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Adora Belle
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#5

22.02.2023, 13:35

Haben die weiteren Ansprüche den Wert 30.000 oder den Wert 80.000? Im ersteren Fall, von dem die Antworten wohl ausgehen, wundert mich etwas die Vergleichssumme. Dann wäre der Vergleich ja quasi ein Anerkenntnis?
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#6

22.02.2023, 14:13

Die weiteren Verhandlungen waren zum einen über das sBV und mit weiteren Ansprüchen, die wir mit 30.000,00 geschossen haben. Die (außergerichtliche) Beweissumme ist 80.000,00 € und alle sind sich einig, dass es ein Vergleich und kein Anerkenntnis ist - Anerkenntnis wäre Mangelbeseitigung gewesen, die wird aber abgegolten.
Grüße - sansibar
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#7

22.02.2023, 15:43

außergerichtlich 50.000
sBV 50.000
wieder außergerichtlich 50.000+30.000
Einigung über 80.000 auf 80.000

Da sehe ich auch nur eine GG aus 80.000. Falls Ihr die GG mit unterschiedlichen Faktoren berechnen wölltet, müsstest Du ggf wie beim Mehrvergleich eine Kappung berechnen. Anzurechnen wäre aus 50.000, weil nur darüber das sBV geführt wurde.

EG dann natürlich auch aus 80.000.
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#8

22.02.2023, 16:40

Also nehme ich:
Nr. 2300 nach 80.000,00
Nr. 3100 nach 50.000,00 (Anrechnung Nr. 2300 nach 50.000,00)
Nr. 3104 nach 50.000,00
Nr. 1000 nach 80.000.00.
Adora Belle, habe ich das so richtig verstanden?
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#9

22.02.2023, 17:09

Im Prinzip ja. Aber woher kommt jetzt die TG?
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#10

22.02.2023, 17:32

Die war im sBV entstanden und ich hatte sie, weil nicht fraglich, oben nicht aufgeführt.
Ich danke dir sehr.
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