Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Spiderman
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#1

20.01.2023, 17:06

Hey und guten Abend,

ich habe einen gerichtlichen Hinweis vorliegen der für mich sehr eigentümlich und unlogisch ist. Aber der Reihe nach.

Wir haben die Schuldnerin im Eröffnungsverfahren des Insolvenzverfahrens vertreten, das Finanzamt hat zu Unrecht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, weil das Finanzamt die Drittschuldnererklärung fehlerhaft ausgewertet hat. Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass die Konten kein pfändbares Guthaben ausweisen würden. Tatsächlich wurde das Finanzamt aus der bewirkten Kontopfändung heraus vollständig befriedigt.

Das Finanzamt hat den Antrag zurückgezogen, das AG hat durch Beschluss entschieden, dass die Schuldnerin ihre notwendigen Auslagen selbst trägt. Gegen den Beschluss haben wir Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass das Finanzamt den Inso-Antrag zu verantworten hat und demzufolge auch dem Finanzamt die Kosten aufzuerlegen sind. Das Beschwerdegericht hat der Beschwerde abgeholfen und folglich wurden dem FA die Kosten auferlegt. Der Beschluss datiert vom 21.11.22.

Nun hat das AG, nach Erhalt des diesseitigen Kostenantrages, den nachstehenden Hinweis erteilt (der Einfachheit halber, habe ich den Wortlaut mal zitiert):
Der zuständige Rpfl. des AG hat die Akte nochmals dem LG vorgelegt zur Prüfung, ob ein gesonderter Beschwerdewert gem. § 23 Abs. 2 RVG festzulegen ist. Bei diesem Anlass ist hier aufgefallen, dass der Beschluss des LG vom 21.11. dahingehend zu berichtigen sein dürfte, dass ziff. 2 des Tenors entfällt. Die Einzelrichterin hatte übersehen, dass aufgrund des Erfolgs der Beschwerde beim LG keine Verfahrenskosten anfallen und war irrtümlich davon ausgegangen, dass die Schuldnerin ihre Rechtsanwaltskosten für das Beschwerdeverfahren ggf. erstattet bekommt. Dies dürfte jedoch eine falsche Annahme sei: Die außergerichtl. Kosten des Beschwerdeverfahrens dürften zur Vertretung des Inso-Verfahrens gehören, also zu den Kosten, über die in Ziff. 1 des Tenors entschieden worden ist und die am AG abzuwickeln sind. Die Entscheidung unter Ziff. 2 wäre damit obsolet.

Schon klar, also das LG vertritt nun die Auffassung, dass die Kosten über das Beschwerdeverf. zu den Kosten der Vertretung vor dem Inso-Verfahren gehören dürften.

Schaue ich in die Vorschrift gem. § 23 Abs. 2 RVG sagt diese folgendes:
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
Die Fundstelle zielt offenbar auf den angewendeten Beschwerdewert ab.


Nun zu den Fragen:

1. Die von mir erwähnte Fundstelle hat doch scheinbar nichts mit den Kosten zu tun, die angebl. zu den Vertretungskosten des Inso-Verfahrens zu tun. nach meiner Ansicht handelt es sich hier um zwei paar Schuhe. Weshalb also bringt das LG diese Dinge mit einander in Verbindung der bin ich blind, dass ich den Zusammenhang nicht erkenne?

2. Ich finde es absolut eigentümlich, dass dem LG nach fast 2 Monaten auffällt, dass da keine Beschwerdekosten entstanden sein sollen. Findet ihr die Begründung nachvollziehbar? Ich habe mir den Hinweis mindestens 50 mal durchgelesen und ich verstehe ihn komplett null, wie auch der RA den Hinweis komplett gar nicht versteht.

3. Hattet ihr schon mal einen ähnlichen Fall? Mir fällt nämlich gar nichts ein, was ich dem LG entgegnen kann. Ich finde es vollkommen abstrus, dass wenn man das Beschwerdeverfahren anführt, und der Beschwerde auch noch abgeholfen wird, schließlich die Beschwerdekosten gar nicht entstanden sein sollen? Oder ist dies möglicherweise des Inso-Rechts hinsichtl. den Kosten?


Wäre nett, wenn ihr mir irgendeinen Brotkrümel auf die Erde streuen könntet. Ich weiß einfach gar nicht, wo ich hier ansetzen soll. Wäre echt lieb und danke vorab für das Lesen.

:thx
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
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