PKH ohne Mehrvergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Silvia-Tanja
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#1

22.12.2022, 08:51

Hallo,

kann mir vielleicht jemand bei einem Abrechnungsproblem helfen?

Wir haben einen gerichtlichen Mehrvergleich geschlossen. PKH wurde nur für den Vergleich gewährt, nicht für den Mehrvergleich.

Die Gebühren aus dem Verfahrensstreitwert wurden aus der Tabelle nach § 49 gegenüber der Staatskasse berechnet und bezahlt.

Die Gebühren aus dem Mehrvergleich aus der Tabelle nach § 13 müsste jetzt der Mandant zahlen.

- Wie rechne ich den Abgleich nach § 15 III RVG ab? Aus welcher Tabelle?
- Wie errechne ich die Terminsgebühr?

Viele Grüße!
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Anahid
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...ist hier unabkömmlich !
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#2

22.12.2022, 12:43

Die TG kann über PKH nur aus dem Verfahrenswert, nicht aber aus dem Mehrvergleich abgerechnet werden. Auch für diesen Unterschied hat der Mandant zu zahlen.

Du machst an den Mandanten eine Rechnung über normale Gebühren und ziehst aus dem Streitwert, der über die PKH gedeckt ist, Normalgebühren ab, nicht nur die PKH-Gebühren.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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