Kosten für Abänderungsvergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Jule69
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#1

16.11.2022, 11:22

Hallo in die Runde,

ich habe hier eine Akte, da wurde nach Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs (Schuldner sollte Vergleichsbetrag x in monatlichen Raten zahlen) nach ein paar Monaten zwischen den Parteien ein Abänderungsvergleich geschlossen, hierfür hat der Gläubigervertreter nochmals eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr berechnet. Davon ab, dass sich mir der Gegenstandswert nicht erschließt (m. E. müsste das die noch bestehende Restforderung sein), fällt hier doch keine Geschäftsgebühr an, da wir uns ja bereits im Zwangsvollstreckungsverfahren befinden, da die monatlichen Raten aus dem gerichtlich geschlossenen Vergleich ausgeblieben sind. Also könnte er höchstens eine 0,3 Gebühr abrechnen und bekommt er nochmals eine Einigungsgebühr? Ich wäre, wenn überhaupt für eine 1,0 unter Berücksichtigung der bereits für das gerichtliche Verfahren abgerechneten Einigungsgebühr.

Hatte jemand schon mal sowas?
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#2

16.11.2022, 11:42

0,3 VG ist richtig. Deine Überlegung zum Gegenstandswert ebenfalls. EG kann erneut anfallen, ist ja gebührenrechtlich eine neue Angelegenheit, wenn der Vergleich nicht mehr im Hauptsacheverfahren geändert wird, sondern in der Vollstreckung. Die EG entsteht in Höhe 1,5 oder 1,0 - je nachdem, ob bereits ein Vollstreckungsverfahren läuft, also ZV über Gerichtsvollzieher, Pfändung, etc.

Viel wichtiger: warum schließt man einen Abänderungsvergleich, und vergisst dabei, auch die Kostentragung eindeutig zu regeln? Ich verstehs nicht.
Jule69
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#3

16.11.2022, 11:52

Kostentragung wurde geregelt, ich prüfe die Rechnung für die RSV, aber auch wenn der Schuldner die Kosten erstattet, hätten beide Parteien darauf achten sollen, dass diese korrekt ist.

lieben Dank für Deine Rückmeldung :-)
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