Festgesetzte Kosten einer Beschwerdegegnerin die nicht am Verfahren teilnehmen muss

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Dwaorin
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#1

17.08.2022, 09:44

Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen,

mich beschäftigt seit 1 1/2 Jahren ein Kostenfestsetzungsverfahren, welches nun durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss ungünstig ausgegangen ist und ich möchte gerne Eure Meinung dazu hören. Ich versuche das Ganze mit den wichtigsten Date zusammenzufassen:

1. Kläger (Pflichtteilsberechtigter) reicht Stufenklage gegen Beklagte Ziffer 1 (Erbin) ein.
2. Die Klage wird dann gegen den Testamentsvollstrecker (RA), Beklagter Ziffer 2, erweitert.
3. Im Gerichtstermin wird die Klage gegen den Beklagten Ziffer 2 zurückgenommen und dem Kläger insoweit die Kosten auferlegt.
4. Gegen diese Kostenentscheidung wird Beschwerde eingelegt.
5. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen und die Sache an das Oberlandesgericht vorgelegt.
6. Im Beschwerdeverfahren nimmt der Beklagten Ziffer 2 Stellung.
7. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

So und nun:

Der Rechtsanwalt der Beklagten Ziffer 1 legt nun einen Kostenfestsetzungsantrag vor und möchte eine 0,5 Verfahrensgebühre Nr. 3500 VV RVG festgesetzt haben.

In der Kostengrundentscheidung der I. Instanz ging es nur um die Kosten des Beklagten Ziffer 2 (Die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten Ziffer 2 sind dem Kläger aufzuerlegen). Im Rubrum des Oberlandesgericht werden die Beklagten Ziffer 1 und der Beklagte Ziffer 2 aufgeführt. Der Rechtsanwalt argumentiert nun damit, dass "die Beklagte Ziffer 1 Partei" im Beschwerdeverfahren war, sie habe am Beschwerdeverfahren "teilgenommen", weil ihr auch sämtliche Schriftsätze zugingen und vom Rechtsanwalt weitergeleitet und erläutert wurden.

Das Landgericht hat die Kosten nun festgesetzt, mit der Begründung: Die Beklagte Ziffer 1 wird im Beschluss des Oberlandesgericht als Beschwerdegegnerin geführt. Die Fertigung des Entwurfs einer Beschwerdeerwiderung und deren Übersendung an die Mandantschaft lässt die Gebühr bereits entstehen. Auch die Prüfung, ob nach Erhalt der Beschwerde etwas für die Mandantschaft zu veranlassen ist, lässt die Gebühr entstehen.

Ich verstehe es nicht. Klar, im zB Berufungsverfahren kann ich schon eine reduzierte Verfahrensgebühr für die Berufungsbegründung erhalten. Aber hier? Die Beklagte Ziffer 1 wird zwar im Rubrum der Vollständigkeit halber genannt, aber sie war nie in irgendeiner Form Bestandteil der Entscheidungen und trotzdem soll der Rechtsanwalt dafür etwas bekommen, weil er einen Schriftsatz erhält und sich sofort denkt "ach gut, geht meiner Mandantschaft nichts an".

Seht ihr das auch so oder habt ihr eine Idee?

Viele Grüße
Dwaorin
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#2

17.08.2022, 10:17

Dwaorin hat geschrieben:
17.08.2022, 09:44
soll der Rechtsanwalt dafür etwas bekommen, weil er einen Schriftsatz erhält
Ja, so ist das. Das Gericht hat das korrekt ausgeführt.

(Mag ja manchmal doof sein, aber so isses halt.)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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