Frage zu Abrechnung Schiedsgerichtsverfahren + mehrere Klagen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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MrsLittletall
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#1

18.07.2022, 12:01

Hallöchen!

Ich habe einen etwas konfusen Fall auf dem Tisch. Ich hab die Akte nunmal durchgearbeitet und eine "Timeline" erstellt. Folgende Ausgangslage:

Mandant möchte dass seine Nachbarn Störungen unterlassen. Als erstes haben wir diese außergerichtlich angeschrieben. Das war dann recht umfangreich und es gab Schriftwechsel mit Gegenanwälten.

Nachdem sich nichts geändert hat, haben wir dann Klage eingereicht. Diese wurde angenommen, bekam ein Aktenzeichen und wurde sofort als unzulässig angesehen, da wir kein Schiedsgerichtsverfahren gemacht haben. Das stimmt, also wurde die Klage zurückgenommen.

Dann wurde das Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet.Es gab einen Termin und es konnte keine Einigung erfolgen.

Nun hat mein Chef nunmehr eine neue Klage bearbeitet, allerdings, bevor diese rausging, ist der Gegner aus der Wohnung ausgezogen, sodass sämtliche Unterlassungsansprüche verpufft sind.

So, und wie rechne ich das jetzt ab? Ich bin mir unsicher. Müssen es vier Rechnungen sein oder werden die beiden Klagen irgendwie miteinander verbunden?

Meine erste Idee ist jetzt erstmal die Folgende:

Gegenstandswert ist 3.000,00 für alles wegen Forderung von Unterlassungsansprüchen

Außergerichtlich

1,5 Geschäftsgebühr (wegen umfangreich) gem. 2300 VV RVG
Auslagenpauschale + Umsatzsteuer

Erste Klage

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
0,75 Anrechnung Geschäftsgebühr
Auslagen + Umsatzsteuer

Schiedsgerichtsverfahren

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG
Fahrtkosten + Auslagen + Umsatzsteuer

Zweite Klage

0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG
Auslagen + Umsatzsteuer



Nun ist meine Frage, ob das rechtens ist. Darf ich hier wirklich jeden einzelnen Schritt neu abrechnen? M.E. ist das ja alles je ein neuer Rechtszug. Außergerichtlich -> Klage (wurde zurückgenommen) -> Schiedsgerichtsverfahren -> Erneute Klage (ging nie raus).

Oder sind die beiden Klagen "zusammen" abzurechnen? Ich bin da wirklich etwas ratlos. Bitte um Hilfe, ob meine Idee für die Abrechnung richtig ist, oder ob ich hier komplett daneben liege.
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Anahid
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#2

01.08.2022, 15:38

Auch wenn ich da auch nicht 100 %ig sicher bin, hab ich einen Punkt, der mich persönlich ganz besonders stört. Die 1. Klage wurde zurückgewiesen, da kein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet wurde. Das habt Ihr als Anwälte zu prüfen und insoweit eine unzulässige Klage erhoben und dafür wollt Ihr jetzt dem Mandanten eine Rechnung stellen? :augenreib Find ich schon ein starkes Stück. Dieser Teil würde, wenn uns ein solcher Fehler unterlaufen wäre, bei der Berechnung mal ganz schnell außen vor gelassen.

Bei dem Rest der Abrechnung bin ich ganz bei Dir. ;-)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
MrsLittletall
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#3

02.08.2022, 09:06

Um ehrlich zu sein, hat mich das Abrechnen der ersten Klage auch gestört, aber mein Chef sagt immer "Lieber zu viel als zu wenig", deswegen hab ich die mal mit reingenommen. Dann werde ich die unzulässige Klage nicht abrechnen. Vielen Dank.
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#4

02.08.2022, 09:50

MrsLittletall hat geschrieben:
02.08.2022, 09:06
...mein Chef sagt immer "Lieber zu viel als zu wenig"...
Das ist ja ein interessantes Berufsverständnis. Eine echte Empfehlung für Eure Mandantinnen und Mandanten... :roll:
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#5

03.08.2022, 13:16

Auch wenn das jetzt etwas spät ist - meiner Meinung nach müsste die hälftige Geschäftsgebühr aber noch irgendwo (idealerweise beim Schiedsgerichtsverfahren) angerechnet werden. ;)
MrsLittletall hat geschrieben:
02.08.2022, 09:06
mein Chef sagt immer "Lieber zu viel als zu wenig",
:schock Ich kenne da tatsächlich auch so einen - und ich "berate" ihn gern. :mrgreen:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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