Anrechnung GG - kein personeller Zusammenhang
Verfasst: 23.03.2022, 14:01
Hallo
Wir haben in einer Unfallsache die Schadensersatzansprüche für den Geschädigten geltend gemacht. Es wurde nicht alles gezahlt und unser Mandant hatte seine Vollkasko in Anspruch genommen. Die Forderung wurde dann seinerzeit an die VK abgetreten und wir haben einen Prozessauftrag von der VK bekommen. Dann haben wir eine neue Akte angelegt und im Namen der VK Klage eingereicht.
Zwischenzeitlich ist ein Urteil ergangen. Wir haben teilweise obsiegt und und ein Teil der außergerichtlichen Kosten muss vom Beklagten gezahlt werden.
Meine Frage ist jetzt, wie ihr die Abrechnungen "sauber trennt" und wie es mit einer Anrechnung der GG aussieht.
Ich würde in der ersten Akte (Unfallsache) die außergerichtliche Tätigkeit abrechnen und dort die gezahlte GG einbuchen.
In der zweiten Akte (Regress) würde ich die gerichtliche Tätigkeit abrechnen und die GG NICHT anrechnen, da m. E. kein personeller Zusammenhang gegeben ist. Oder muss die Anrechnung erfolgen, weil das Gericht auch über die außegerichtlichen Kosten entschieden hat?
Danke für euer Feedback.
Wir haben in einer Unfallsache die Schadensersatzansprüche für den Geschädigten geltend gemacht. Es wurde nicht alles gezahlt und unser Mandant hatte seine Vollkasko in Anspruch genommen. Die Forderung wurde dann seinerzeit an die VK abgetreten und wir haben einen Prozessauftrag von der VK bekommen. Dann haben wir eine neue Akte angelegt und im Namen der VK Klage eingereicht.
Zwischenzeitlich ist ein Urteil ergangen. Wir haben teilweise obsiegt und und ein Teil der außergerichtlichen Kosten muss vom Beklagten gezahlt werden.
Meine Frage ist jetzt, wie ihr die Abrechnungen "sauber trennt" und wie es mit einer Anrechnung der GG aussieht.
Ich würde in der ersten Akte (Unfallsache) die außergerichtliche Tätigkeit abrechnen und dort die gezahlte GG einbuchen.
In der zweiten Akte (Regress) würde ich die gerichtliche Tätigkeit abrechnen und die GG NICHT anrechnen, da m. E. kein personeller Zusammenhang gegeben ist. Oder muss die Anrechnung erfolgen, weil das Gericht auch über die außegerichtlichen Kosten entschieden hat?
Danke für euer Feedback.