Hallo Ihr Lieben,
ich bräuchte mal Eure Hilfe.
Ich habe eine Pflichtverteidigersache mit 2 Verbundakte zum abrechnen.
In einer von den Verbundakten wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt. (Bei beiden Verbundakten ist Beiordnung in Hauptverhandlung erfolgt)
Kann ich bezüglich dieser Sache eine Gebühr nach 4141 RVG abrechnen?
Vielen Dank im Voraus.
Gebühr für Einstellung nach § 154 StPO
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Nein, die Gebühr entsteht ja nur, wenn durch die Mitwirkung des RA die Hauptverhandlung entbehrlich wird.