Kostenquotelung berechnen mit mehreren Beklagten
Verfasst: 13.12.2021, 12:17
Hallo Leute,
tut mir Leid dass ich ein neues Thema hier aufmache, aber bei den anderen habe ich es leider nicht gefunden. Ich habe folgendes Problem:
Wir vertreten eine GmbH (Beklagten 1) und die GF (Beklagte zu 2) der andere Beklagte GF (Beklagte zu 3) wird von einem anderen RA vertreten.
also wir vertr. 1 + 2
Folgender Vergleich mit Kostenquotelung wurde geschlossen:
...werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 20 % und den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 80 % auferlegt (91 analog).
folgendes Problem habe ich
ich habe einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhalten, Frist zur Beschwerde läuft morgen ab:
der Gegner hat angemeldet : 5506,73 €
wir haben angemeldet: 4627,50 € (leider habe ich die Erhöhungsgebühr vergessen, wir sind vorsteuerabzugsberechtigt)
Gerichtskosten: bei einem STRW 4518 €
80 % 3614,00 € von unserer Partei zu tragen.
Der Rechtspfleger hat folgendes festgesetzt: sind aufgrund des Beschlusses von den Beklagten gesamtschuldnerisch 8019,78 € nebst Zinsen.... an die Klägerin zu erstatten.
Im obigen Betrag sind 3614,40 € Gerichtskosten enthalten.
Bei dem Versuch auf den Betrag von 8019,78 € zu kommen bin ich gescheitert. eine Berechnung der außergerichtlichen kosten war nicht beigefügt.
Es extiert wohl auch noch ein KFB I + II. Wir haben den KFB nr. III. erhalten.
Ich habe um Übersendung dieser und der außergerichtlichen Kosten gebeten.
die Vollstreckbare Ausfertigung des die Beklagten zu 1 und 2 begüngstigen Beschlusses Nr. 1 wird Ihnen mit dem Eingang des EBs über den Erhalt des KFB zugestellt.
KFB betrifft das Ausgleichungsverfahren mit dem Beklagten zu 3
Bezüglich der erbetenten Berechnung: ......der dort ausgewiesene Betrag von 5506,73 ist gem. Beschluss .... in Höhe vo 80 % aus dem Betrag der von der Klägerin zum Kostenausgleich angemeldeten = 4405,83 zzgl. 3614,40 = 8019,78 € .
1. ich hätte es eigentlich ganz anders abgerechnet bin mir aber nicht sicher ob das richtig ist, weil ich nicht weiß wie das wegen Bekl. zu 3 und
2. ferner weiß ichn nicht ob ich noch die Erhöhung geltend machen kann.
ich hätte wie folgt abgerechnet:
5506,73 €
4627,50 €
Summe: 10134,23
20 % Kläger davon 2026,84
Seine eigenen Kosten 5506,73 - 2026,84 = Erstattungsanspruch 3479,89 + Gerichtskosten 3614,40 € = 7094,29 €
Wie Sieht ihr das ?
Danke Euch
tut mir Leid dass ich ein neues Thema hier aufmache, aber bei den anderen habe ich es leider nicht gefunden. Ich habe folgendes Problem:
Wir vertreten eine GmbH (Beklagten 1) und die GF (Beklagte zu 2) der andere Beklagte GF (Beklagte zu 3) wird von einem anderen RA vertreten.
also wir vertr. 1 + 2
Folgender Vergleich mit Kostenquotelung wurde geschlossen:
...werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 20 % und den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 80 % auferlegt (91 analog).
folgendes Problem habe ich
ich habe einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhalten, Frist zur Beschwerde läuft morgen ab:
der Gegner hat angemeldet : 5506,73 €
wir haben angemeldet: 4627,50 € (leider habe ich die Erhöhungsgebühr vergessen, wir sind vorsteuerabzugsberechtigt)
Gerichtskosten: bei einem STRW 4518 €
80 % 3614,00 € von unserer Partei zu tragen.
Der Rechtspfleger hat folgendes festgesetzt: sind aufgrund des Beschlusses von den Beklagten gesamtschuldnerisch 8019,78 € nebst Zinsen.... an die Klägerin zu erstatten.
Im obigen Betrag sind 3614,40 € Gerichtskosten enthalten.
Bei dem Versuch auf den Betrag von 8019,78 € zu kommen bin ich gescheitert. eine Berechnung der außergerichtlichen kosten war nicht beigefügt.
Es extiert wohl auch noch ein KFB I + II. Wir haben den KFB nr. III. erhalten.
Ich habe um Übersendung dieser und der außergerichtlichen Kosten gebeten.
die Vollstreckbare Ausfertigung des die Beklagten zu 1 und 2 begüngstigen Beschlusses Nr. 1 wird Ihnen mit dem Eingang des EBs über den Erhalt des KFB zugestellt.
KFB betrifft das Ausgleichungsverfahren mit dem Beklagten zu 3
Bezüglich der erbetenten Berechnung: ......der dort ausgewiesene Betrag von 5506,73 ist gem. Beschluss .... in Höhe vo 80 % aus dem Betrag der von der Klägerin zum Kostenausgleich angemeldeten = 4405,83 zzgl. 3614,40 = 8019,78 € .
1. ich hätte es eigentlich ganz anders abgerechnet bin mir aber nicht sicher ob das richtig ist, weil ich nicht weiß wie das wegen Bekl. zu 3 und
2. ferner weiß ichn nicht ob ich noch die Erhöhung geltend machen kann.
ich hätte wie folgt abgerechnet:
5506,73 €
4627,50 €
Summe: 10134,23
20 % Kläger davon 2026,84
Seine eigenen Kosten 5506,73 - 2026,84 = Erstattungsanspruch 3479,89 + Gerichtskosten 3614,40 € = 7094,29 €
Wie Sieht ihr das ?
Danke Euch