Kostenquotelung berechnen mit mehreren Beklagten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lori79
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#1

13.12.2021, 12:17

Hallo Leute,
tut mir Leid dass ich ein neues Thema hier aufmache, aber bei den anderen habe ich es leider nicht gefunden. Ich habe folgendes Problem:
Wir vertreten eine GmbH (Beklagten 1) und die GF (Beklagte zu 2) der andere Beklagte GF (Beklagte zu 3) wird von einem anderen RA vertreten.
also wir vertr. 1 + 2
Folgender Vergleich mit Kostenquotelung wurde geschlossen:
...werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 20 % und den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 80 % auferlegt (91 analog).

folgendes Problem habe ich
ich habe einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhalten, Frist zur Beschwerde läuft morgen ab:
der Gegner hat angemeldet : 5506,73 €
wir haben angemeldet: 4627,50 € (leider habe ich die Erhöhungsgebühr vergessen, wir sind vorsteuerabzugsberechtigt)

Gerichtskosten: bei einem STRW 4518 €
80 % 3614,00 € von unserer Partei zu tragen.

Der Rechtspfleger hat folgendes festgesetzt: sind aufgrund des Beschlusses von den Beklagten gesamtschuldnerisch 8019,78 € nebst Zinsen.... an die Klägerin zu erstatten.
Im obigen Betrag sind 3614,40 € Gerichtskosten enthalten.
Bei dem Versuch auf den Betrag von 8019,78 € zu kommen bin ich gescheitert. eine Berechnung der außergerichtlichen kosten war nicht beigefügt.
Es extiert wohl auch noch ein KFB I + II. Wir haben den KFB nr. III. erhalten.

Ich habe um Übersendung dieser und der außergerichtlichen Kosten gebeten.
die Vollstreckbare Ausfertigung des die Beklagten zu 1 und 2 begüngstigen Beschlusses Nr. 1 wird Ihnen mit dem Eingang des EBs über den Erhalt des KFB zugestellt.
KFB betrifft das Ausgleichungsverfahren mit dem Beklagten zu 3
Bezüglich der erbetenten Berechnung: ......der dort ausgewiesene Betrag von 5506,73 ist gem. Beschluss .... in Höhe vo 80 % aus dem Betrag der von der Klägerin zum Kostenausgleich angemeldeten = 4405,83 zzgl. 3614,40 = 8019,78 € .

1. ich hätte es eigentlich ganz anders abgerechnet bin mir aber nicht sicher ob das richtig ist, weil ich nicht weiß wie das wegen Bekl. zu 3 und
2. ferner weiß ichn nicht ob ich noch die Erhöhung geltend machen kann.

ich hätte wie folgt abgerechnet:

5506,73 €
4627,50 €
Summe: 10134,23
20 % Kläger davon 2026,84
Seine eigenen Kosten 5506,73 - 2026,84 = Erstattungsanspruch 3479,89 + Gerichtskosten 3614,40 € = 7094,29 €
Wie Sieht ihr das ?
Danke Euch
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Anahid
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#2

20.12.2021, 12:26

Bei Deiner Berechnung hast Du die Kosten des Beklagten zu 3. vergessen. Wenn Du nicht alle Kosten in Deine Abrechnung nimmst, kannst Du niemals auf den Betrag des Gerichts kommen.

Die Erhöhungsgebühr kannst Du nachträglich anmelden, da darüber ja nicht entschieden wurde.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Lori79
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#3

30.12.2021, 13:57

Danke.
D.h.
Die Beklagten sollen den Kostenfestsetzungsbeschluss als Gesamtschuldner zahlen (gibt zwei Anwälte). Dem Gegner interessiert ist wohl kaum, wer wieviel zahlt. hauptsache man zahlt.
Habe folgendes Problem:
Ich hatte gegen den o. g. Kostenfesetzungeschluss sof. Beschwerde eingelegt, da es meines Erachtens zu viel war. Der Rechtspfleger hatte aber keine Abrechnung übersandt. Über die kosten des Beklagten zu 3) wusste ich nicht Bescheid.
Es erging ein KFB I und II wonach wir gem. KFB I einen Erstattungsanspruch in Höhe von ca. 1.000 € hatten und beim KFB II der Beklagte zu 3. einen Erstattungsanspruch hatten.
Der Gegner hatte sein EB nicht zurückgeschickt und wir hatten aufgrund dessen - so der Rechtspfleger - immer noch nicht eine vollstreckbare Ausfertigung des KFB erhalten.
Der Gegner hatte aber seine Berechnung übersandt und uns aufgefordert ca. 5900 zu zahlen, dass wäre der Betrag - seiner Meinung - der festgesetzt werden sollte. (er hatte nämlich auch sof. Beschwerde gegen die KFB I. und II eingelegt)
Ich hatte mich darauf beruhen, dass das Gericht uns eine korrekte Abrechnung bitte schicken soll, bzw. den KFB I und II.
Jetzt rechnet die Gegenseite die Kosten (KFB I u. II ) an und macht eine Vollstreckungsandrohungsgebühr (2 x mal geltend = wobei ich hier nicht weiß, ob einmal für uns einmal und einmfal für den Bekl. zu 3 den wir nicht vertreten oder 2 x weil die uns jetzt zum zweiten Mal anschreiben).
Ich bin hier etwas überfordert ehrlich gesagt, ich hatte damals als ich den KFB bekommen habe, sofort bei Gericht angerufen. Den Rechtspfleger konnte ich nicht erreichen. hatte dann um Übermittlung der Berechnung oder der KFB I u. II gebeten und habe den gegnerischen RA angeschrieben gehabt.
Meine Frage: Kann er eine Vollstreckungsandrohungsgeb. geltend machen? wahrscheinlich schon aber ich finde es nicht ´kollegialiter ehrlich gesagt,
2. Wir sieht es aus mit den Kosten gesamtschuldnerisch aus: hier waren zwei Anwälte tätig. dass würde ja heißen, einer zahlt und intern muss man dann abklären wer was zahlt
Sorry Leute, aber irgendwie rege ich mich über mich selbst aus. Warum ich den KFB nicth an die RSV weitergeleitet habe.
Ich denke die RSV kann jetzt sagen, dass die die Vollstreckungsandrohungsgebühr nicht zahlen.
kann der Gegner eigentlich diese dann vollstrecken?
Danke Euch
voll verzweifelt...._(
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